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Feiertag an einem Sonntag – kein Feiertagsarbeitsentgelt

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

ARG: § 7 Abs 7, § 9 Abs 5

Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, hat ein Arbeitnehmer für seine Arbeit an diesem Tag keinen Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs 5 ARG, weil in diesem Fall keine Beschäftigung “während der Feiertagsruhe“ vorliegt.

OGH 29. 7. 2020, 9 ObA 29/20k

Entscheidung

Keine Feiertagsruhe

Wird ein Arbeitnehmer “während der Feiertagsruhe“ beschäftigt, hat er – außer dem Feiertagsentgelt nach § 9 Abs 1 ARG – grds Anspruch auf das Entgelt für die geleistete Arbeit (das sogenannte Feiertagsarbeitsentgelt; § 9 Abs 5 ARG).

§ 9 Abs 5 ARG stellt auf die Feiertagsruhe ab, und nicht auf den Feiertag an sich. Da § 7 Abs 7 ARG aber inhaltlich anordnet, dass bei einem Zusammenfallen von Feiertag und Sonntag die Wochenendruhe (Sonntagsruhe) und nicht die Feiertagsruhe zur Anwendung gelangt, gebührt bei Beschäftigung an einem Sonntag-Feiertag (und damit während der Zeit der Wochenendruhe) kein Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs 5 ARG, sondern (nur) Wochenruhe nach § 4 ARG oder Ersatzruhe nach § 5 ARG.

Diese Rechtsauffassung wird auch im Schrifttum einhellig vertreten (vgl ua Lutz/Heilegger, Arbeitsruhegesetz5 § 7 Rz 59 bis 62; Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ § 9 ARG Rz 2; Schrank, Arbeitszeit5, § 7 ARG Rz 11 f; Lindmayr, Handbuch zur Arbeitszeit4 Rz 548).

Damit in Einklang stehen weiters die Gesetzesmaterialien zu § 9 ARG (RV 1289 BlgNR 15. GP 20). Sie halten zur vergleichbaren Regelung des § 3 Abs 2 letzter Satz im subsidiär anwendbaren Feiertagsruhegesetz 1957 fest, dass diese Bestimmungen (betr Entgelt für Arbeiten an Feiertagen) dann nicht gelten, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt.

Aus dem hier anwendbaren Kollektivvertrag für Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmen ergibt sich nichts Abweichendes.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29796 vom 15.10.2020