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Finanzmarkt: Änderung von Verordnungen bzw neue Verordnung - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Am 21. 9. 2015 wurden im BGBl folgende Verordnungen der FMA kundgemacht:

-Änderung der FMA-Kostenverordnung (FMA-KVO), BGBl II 2015/265.
Mit dieser Novelle werden die Kostenpflichtigen gem § 56 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - ESAEG (BGBl I 2015/117, LN Rechtsnews 20062 vom 17. 8. 2015) berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird auch § 7 überarbeitet werden. Da § 59 Z 17 ESAEG vorsieht, dass 2015 den Kostenpflichtigen gem § 56 ESAEG Vorauszahlungen für 2016 vorgeschrieben werden können, tritt die Novelle unmittelbar am Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, dh mit 22. 9. 2015.
-Alternative Investmentfonds Manager-Meldeverordnung (AIFM-MV), BGBl II 2015/266.
Diese Verordnung legt nähere Kriterien im Hinblick auf die Informationspflichten von Alternativen Investmentfonds Managern (AIFM) gem den §§ 1 Abs 5 Z 4, 22 Abs 1, 2 und 4 AIFMG und gem Art 2 bis 5, 110 und 111 der Delegierten VO (EU) 231/2013 [zur Ergänzung der RL 2011/61/EU im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung ...] sowie die Art der Übermittlung der Informationen fest.
§ 22 Abs 9 AIFMG ermächtigt die FMA, mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten nähere Kriterien im Hinblick auf die Informationspflichten gem § 1 Abs 5 Z 4 und § 22 AIFMG sowie die Art der Übermittlung festzulegen, wobei insb die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können.
Mit §§ 1 Abs 5 Z 4, 22 AIFMG wurden die periodischen Meldepflichten für AIFM nach Art 3 Abs 3 lit d sowie Art 24 Abs 1, 2 und 4 der RL 2011/61/EU [über die Verwalter alternativer Investmentfonds ...] umgesetzt. In Art 2 bis 5, 110 bis 111 sowie Anhang IV der Delegierten VO (EU) 231/2013 zur Ergänzung der RL 2011/61/EU [im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung], werden diese Meldepflichten unionsrechtlich konkretisiert. Weitere Konkretisierungen finden sich in den von der European Securities and Markets Authority (ESMA) betreffend der Meldepflichten von AIFM veröffentlichten Dokumenten. Mit der vorliegenden Verordnung wird von der Ermächtigung des § 22 Abs 9 AIFMG Gebrauch gemacht und das Ziel verfolgt, die europäischen Gepflogenheiten im Bereich der Meldepflichten für AIFM, so wie sie in den von der ESMA diesbezüglich veröffentlichten Dokumenten zum Ausdruck kommen, durch Verordnung festzuschreiben.
Diese Verordnung tritt mit 1. 10. 2015 in Kraft. Sie ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. 12. 2015 anzuwenden.
-Änderung der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl II 2015/267.
Mit der Novelle 2013 der 4. Derivate- Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl II 2013/355 (vgl LN Rechtsnews 16243 vom 20. 11. 2013) wurden das Meldeformat für Meldungen von Derivaten, die zuvor in der Derivate-Meldesystemverordnung 2011 (DMV 2011), BGBl II 2011/267 (vgl LN Rechtsnews 11558 vom 18. 8. 2011), geregelt war, in die 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung integriert, das Meldeformat angepasst und die DMV 2011 aufgehoben. Der Verweis auf die DMV 2011 in § 1 der Verordnung wurde dabei unverändert belassen. Die gegenständliche Novelle bezweckt die redaktionelle Bereinigung dieses ins Leere gehenden Verweises.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20245 vom 21.09.2015