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Finanzmarkt: Umsetzung der MiFID II – BGBl

Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 erlassen werden und das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Aktiengesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das E-Geldgesetz 2010, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Energie-Control-Gesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Hypothekenbankgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, die Insolvenzordnung, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Maklergesetz, das Pensionskassengesetz, das Pfandbriefgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das SE-Gesetz, das SFT-Vollzugsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Sparkassengesetz, das Übernahmegesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Zahlungsdienstegesetz, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz und das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz geändert werden

BGBl I 2017/107, ausgegeben am 26. 7. 2017

Zur geringfügig abgeänderten RV 1661 BlgNR 25. GP siehe Rechtsnews 23698.

Umsetzung der „MiFID II“

In Reaktion auf die Finanzkrise ab Ende 2007 ergriff der europäische Gesetzgeber mit der RL 2014/65/EU [über Märkte für Finanzinstrumente] (MiFID II) und der VO (EU) 600/2014 (MiFIR) Initiativen zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Integrität und Transparenz der Finanzmärkte. MiFID II und MiFIR lösen die Regelungen der RL 2004/39/EG („MiFID I“) und ihrer Ausführungsrechtsakte ab.

Die MiFID II war bis zum 3. 7. 2017 in nationales Recht umzusetzen, die MiFIR ist ab 3. 1. 2018 unmittelbar anzuwenden.

Mit diesem Gesetzpaket wird nun MiFID II umgesetzt und werden flankierende Regelungen zur MiFIR geschaffen. Dabei werden das WAG und das BörseG als WAG 2018 und BörseG 2018 gänzlich neu erlassen und auch in ihrer Struktur im Vergleich mit ihren „Vorgängergesetzen“ geändert, um eine konsistente und übersichtliche Regelung von Wertpapierdienstleistern (Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen [WPDLU]) einerseits und Handelsplätzen andererseits sicherzustellen. So sind Handelsplätze (einschließlich der neuen „Organised Trading Facility“ – OTF) künftig ebenso im BörseG 2018 geregelt wie etwa auch die Regelungen zur stärkeren Überwachung von Warenderivaten.

WAG 2018

Im WAG 2018 bestehen in Umsetzung der MiFID II va folgende signifikante Änderungen gegenüber dem WAG 2007:

-Verbesserung des Anlegerschutzes durch Anpassung der organisatorischen Anforderungen für Wertpapierfirmen und WPDLU;
-Verbesserung des Anlegerschutzes durch Anpassung der Wohlverhaltensregeln für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und WPDLU, insb durch höhere Transparenz- und Informationspflichten und bessere Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden, ua durch Produktüberwachung einschließlich Produktverbote;
-Regulierung des algorithmischen Handels, va des Hochfrequenzhandels;
-Schaffung von mehr Transparenz durch Ausdehnung der von Veröffentlichungspflichten betroffenen Finanzinstrumenten sowie
-Vereinheitlichung und Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten im EU-rechtlich gebotenen Ausmaß.

Im Bereich der Anlegerentschädigung wird weiters auf die Rsp des OGH zur Anlegerentschädigung reagiert, durch die – so ErlRV 1661 BlgNR 25 GP 2 – auch Schadensfälle als gedeckt erachtet wurde, die von der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers bezüglich des Entschädigungssystems nicht erfasst waren: Die Anlegerentschädigung sollte nie einen umfassenden oder vollständigen Versicherungsschutz für jegliches Veranlagungsrisiko darstellen, sondern im definierten Anwendungsrahmen der Vertrauensbildung auf dem Finanzmarkt dienen. Nicht im Bereich der Anlegerentschädigung liegt jedenfalls der Schutz des Kundenvertrauens in die dauerhafte Werthaltigkeit einer getätigten Investition, nicht zuletzt weil dies einer besonderen Kapitalgarantie gleichkäme, die gleichheits- und wettbewerbsrechtlich schwer begründbar wäre.

Durch legistische Klarstellungen im Vergleich zum WAG 2007 soll daher nun sichergestellt werden, dass der ursprünglichen Intention und dem ursprünglich vorgesehenen Anwendungsbereich der Anlegerentschädigung gem der EU-AnlegerentschädigungsRL (RL 97/9/EG) und dem darauf basierenden WAG 2018 künftig wieder mehr Rechnung getragen wird.

BörseG 2018

Im BörseG 2018 werden in Umsetzung der MiFID II va folgende Neuerungen vorgenommen:

-Schließung von Aufsichtslücken bei der Regulierung von Handelsplätzen durch erweiterte Anforderungen an bestehende Handelsplattformen („Multilateral Trading Facility“ – MTF) sowie die Schaffung einer neuen Erlaubnispflicht für bisher nicht überwachte organisierte Handelssysteme (OTF), wodurch auch die Wettbewerbssituation für geregelte Märkte (Börse) verbessert werden soll;
-erleichterter Zugang zu Kapital für KMU durch die Einrichtung von KMU-Wachstumsmärkten;
-erhöhte Transparenz durch die Regulierung von Datenbereitstellungsdiensten sowie
-stabilere Finanzmärkte durch stärkere Überwachung von Warenderivaten durch Einführung von Positionslimits und Positionskontrollen.

Neu strukturiert wird bei dieser Gelegenheit auch der Börsehandel: Der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr an der Wiener Börse werden in einen geregelten Markt zusammengeführt. Nach bisheriger Rechtslage war ein Widerruf der Zulassung zum Handel von Wertpapieren im amtlichen Handel auf Antrag des Emittenten nicht möglich (freiwilliges Delisting), sondern nur im geregelten Freiverkehr. Diese fehlende freiwillige Rückzugsmöglichkeit wurde gegenüber ausländischen Börseplätzen zunehmend als Benachteiligung gesehen, weshalb nun auch diese Möglichkeit geschaffen wird, um die Attraktivität des österreichischen Marktes zu erhöhen. Die Wahrung der Interessen der Anleger wird durch ein geregeltes Widerrufsverfahren gewährleistet.

Im Zusammenhang mit dem Delisting stehen Änderungen gesellschaftsrechtlicher Art in § 38 BörseG 2018 sowie im AktG (Art 6), im EU-VerschG (Art 18), im SE-Gesetz (Art 38), im SpaltG (Art 40) und im ÜbG (Art 42).

Änderungen bei parlamentarischer Behandlung

Bei Beschlussfassung im NR-Plenum wurde noch ein Abänderungsantrag angenommen, in dem neben einigen kleineren redaktionellen Anpassungen auch eine Klarstellung im VAG 2016 enthalten war, mit dem auf ein Aufforderungsschreiben der EU-Kommission betr Umsetzung der RL 2009/138/EG (Solvabilität II) reagiert wurde (hins die zwingende Nutzung technischer Informationen und den symmetrischen Anpassungsmechanismus bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls).

Inkrafttreten

Die Neuregelungen treten im Wesentlichen mit 3. 1. 2018 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23940 vom 27.07.2017