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Finanzmarktaufsicht: Verfahren gegen juristische Person

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

FMABG: § 22

VStG: § 32

Gem § 22 Abs 6 Z 2 FMABG kann die FMA von der Bestrafung eines Verantwortlichen gem § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. Durch das Absehen von der Bestrafung der natürlichen Person gem § 22 Abs 6 Z 2 FMABG besteht kein Hindernis für die (weitere) Verfolgung der juristischen Person, diese kann also unabhängig davon weiter verfolgt und bestraft werden.

Die natürliche Person ist ab dem Zeitpunkt, in dem von ihrer Bestrafung gem § 22 Abs 6 Z 2 FMABG abgesehen worden ist, formal nicht mehr als Beschuldigte in dem gegen sie beendeten Verfahren anzusehen (vgl § 32 Abs 1 VStG). Im Hinblick auf die Abhängigkeit der Bestrafung der juristischen Person von der Strafbarkeit der natürlichen Person müssen der natürlichen Person im weiteren Verfahren gegen die juristische Person Beschuldigtenrechte eingeräumt werden. Keinesfalls kommt die Beiziehung der natürlichen Person als Zeugin in Betracht.

VwGH 13. 12. 2019, Ra 2019/02/0147

Entscheidung

Im vorliegenden Fall behob das VwG das Straferkenntnis der FMA gegen die juristische Person ersatzlos, weil den Mitgliedern des Vorstands nach dem Absehen von ihrer Bestrafung gemäß § 22 Abs 6 Z 2 FMABG im (weiteren) Verfahren gegen die juristische Person ihre Beschuldigtenrechte offensichtlich nicht gewährt worden seien und auf Grund der Abhängigkeit der Strafbarkeit der juristischen Person von der Übertretung, die der natürlichen Person zum Vorwurf gemacht wird, die Verletzung von Beschuldigtenrechten der natürlichen Person unweigerlich Auswirkungen auf die juristische Person habe, schon allein in Anbetracht der Verteidigungsrechte, die die juristische Person anders gar nicht ausüben könne.

Dazu weist der VwGH darauf hin, dass dem Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafverfahren in jedem Fall auch die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zukommt und allfällige Verletzungen der Beschuldigtenrechte der natürlichen Person im erstinstanzlichen Behördenverfahren demnach kein Grund für das VwG zur „ersatzlosen Aufhebung“ des Verfahrens gegen die juristische Person sind.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28593 vom 28.01.2020