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Firmenwertabschreibung in der Unternehmensgruppe

Bearbeiter: Birgit Bleyer

KStG: § 9 Abs 7

AktG: § 15

GmbHG: § 115

Gem § 9 Abs 7 KStG besteht – ua im Falle der Anschaffung einer Beteiligung unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen – eine Ausnahme von der Firmenwertabschreibung. Für die Auslegung des Konzernbegriffs ist dabei - mangels spezialrechtlicher Definition - mit der herrschenden Literaturmeinung auf den gesellschaftsrechtlichen Konzernbegriff des § 15 AktG bzw § 115 GmbHG abzustellen.

VwGH 31. 1. 2018, Ro 2016/15/0020

Konzernerwerbsausschluss

§ 9 Abs 7 KStG 1988 idF BGBl I 2005/161, lautet:

„Bei der Gewinnermittlung sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit a des Einkommensteuergesetzes 1988) und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig. Im Falle der Anschaffung einer Beteiligung (Abs 4) durch ein Gruppenmitglied bzw den Gruppenträger oder eine für eine Gruppenbildung geeignete Körperschaft an einer betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft (Abs 2), ausgenommen unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter, ist ab Zugehörigkeit dieser Körperschaft zur Unternehmensgruppe beim unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw Gruppenträger eine Firmenwertabschreibung in folgender Weise vorzunehmen: (...)“

Die Erläuterungen zur RV des SteuerreformG 2005 (451 BlgNr 22. GP, 26) begründen diesen Konzernerwerbsausschluss folgendermaßen:

„Zur Vermeidung von Gestaltungen soll nur eine ‚fremdbezogene' Beteiligungsanschaffung Anlass für eine Firmenwertabschreibung geben, Anschaffungen im Konzern und damit auch innerhalb der Unternehmensgruppe kommen daher nicht in Betracht.“

Gesellschaftsrechtlicher Konzernbegriff

Für die Auslegung des Konzernbegriffs in § 9 Abs 7 KStG 1988 ist - mangels spezialrechtlicher Definition - mit der hM auf den gesellschaftsrechtlichen Konzernbegriff des § 15 AktG bzw § 115 GmbHG abzustellen (vgl Urtz in Achatz/Kirchmayr, KStG § 9 RN 428 sowie Pinetz/Stefaner in Lang ua, KStG2 § 9 RN 108).

§ 15 AktG und § 115 GmbHG formulieren gleichlautend:

„(1) Sind rechtlich selbstständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(2) Steht ein rechtlich selbstständiges Unternehmen aufgrund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen.“

Einheitliche Leitung

Für die Annahme einer (tatsächlich wahrgenommenen) „einheitlichen Leitung“ iSd § 15 AktG ist nach der Rsp des VwGH Mindesterfordernis, dass eine sich „auf Grundsätzliches beschränkende Koordinierung in den wichtigsten Fragen der Unternehmenspolitik“ vorhanden ist. Als Mittel der einheitlichen Leitung kommen va Beteiligungen, die nicht Mehrheitsbeteiligungen zu sein brauchen, personelle Verflechtungen, maßgebende Finanzierungen und vertragliche Beziehungen in Betracht. Ein Konzern kann auch vorliegen, wenn kein Mutterunternehmen besteht, von dem die einheitliche Leitung ausgeht. Für einen Gleichordnungskonzern ist typisch, dass die Leitung nicht von einem „herrschenden Unternehmen“ besorgt wird, sondern von einer anderen Stelle als Konzernspitze, sodass keines der Konzernunternehmen von einem anderen Konzernunternehmen abhängig ist (vgl VwGH 18. 12. 1996, 94/15/0162, ÖStZB 1997, 601).

In der Literatur wird zudem darauf hingewiesen, dass der Einflussnahme im finanziellen Bereich im beweglichen Beurteilungssystem für den Begriff der einheitlichen Leitung eine „Schlüsselstellung“ zukomme (Jabornegg in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 15 Rn 14). Dabei könne gerade auch die Teilnahme an einem konzerninternen Cash-Pooling angesichts der damit einhergehenden finanziellen Koordination für die Ausübung einheitlicher Leitung sprechen (P Doralt/Diregger in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 15 Rn 8). Die Absicherung der Einflussnahme durch ein rechtlich verbindliches Weisungsrecht sei nicht erforderlich, es genüge schon eine bloß faktische Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft (P Doralt/Diregger in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 15 Rn 8).

Anmerkung:

Eine Firmenwertabschreibung kommt jedoch sowieso nur mehr für vor dem 1. 3. 2014 angeschaffte Beteiligungen in Betracht (vgl § 9 Abs 7 KStG idF BGBl I 2014/13).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25342 vom 30.04.2018