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Flugbuchung über Interneportal - unterschiedliche Flugpreise

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VO (EG) 1008/2008: Art 23

Art 23 Abs 1 VO (EG) 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft verlangt, dass der zu zahlende Endpreis „stets auszuweisen“ ist und den anwendbaren Flugpreis sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte einschließen muss, die „unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar“ sind. Dies soll die Kunden in die Lage versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen (Erwägungsgrund 16 der VO). Der zu zahlende Endpreis ist stets - dh schon vor Beginn des Buchungsvorgangs - und außerdem nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst auszuweisen, sondern für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird. Die Frage, ob ein Entgeltbestandteil in den Endpreis aufzunehmen ist, hängt davon ab, ob dieser Entgeltbestandteil ein unvermeidbarer und unvorhersehbarer Bestandteil des Preises für den Flugdienst ist oder ob es sich dabei um fakultative Zusatzkosten für einen Dienst handelt, der den Flugdienst ergänzt.

Im vorliegenden Fall hängt die Höhe des Flugpreises (ua) davon ab, ob der Kunde eine bestimmte (eigens ausgewiesene) Kreditkarte zur Zahlung verwendet oder ein anderes Zahlungsmittel. Diese unterschiedlichen Preise werden bereits in der ersten Tabelle nach der Eingabemaske für Flugsuchen für Reisedatum sowie Abflug- und Zielflughafen angegeben, wobei die Endpreise für ein und den selben Flug nicht jeweils bei diesem Flug als Preisalternativen ausgewiesen werden, sondern als eigenständiges Suchergebnis, und die Voraussetzungen für den jeweiligen Preis jeweils klar ersichtlich sind. Der OGH hegt keine Bedenken gegen die Beurteilung, dass diese Gestaltung die Anforderungen des Art 23 Abs 1 VO (EG) 1008/2008 erfüllt.

OGH 22. 11. 2016, 4 Ob 210/16k

Sachverhalt

Das BerufungsG hat das Unterlassungsbegehren der Bundesarbeitskammer abgewiesen, weil bereits in der ersten Tabelle nach der Eingabemaske für Flugsuchen für Reisedatum sowie Abflug- und Zielflughafen jeweils der vom Zahlungsmittel abhängige Endpreis ausgewiesen ist. Dass die vom Zahlungsmittel abhängigen unterschiedlichen Endpreise für ein und den selben Flug nicht jeweils bei diesem Flug als Preisalternativen, sondern als eigenständiges Suchergebnis ausgewiesen werden, widerspreche weder dem Wortlaut des Art 23 Abs 1 zweiter Satz der VO (EG) 1008/2008, noch dessen durch die Rsp des EuGH herausgearbeitetem Zweck. Die von der Bekl gewählte Darstellungsweise erlaube dem durchschnittlichen Kunden einen Vergleich der von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen angebotenen Flugleistungen. Die Voraussetzungen für den jeweiligen Preis (neben den Flugdaten und der Fluglinie eben auch die Art des Zahlungsmittels) seien jeweils klar ersichtlich. Die tabellarische Darstellung der Bekl sei auch nicht zur Irreführung iSd § 2 UWG geeignet.

Entscheidung

In seinen Entscheidungsgründen hält der OGH fest, dass der verständige Verbraucher im vorliegenden Fall mit einer der Situation angepassten Aufmerksamkeit bei erster Befassung mit dem Angebot der Bekl erkennt, dass die Höhe des Flugpreises (ua) davon abhängt, ob er eine bestimmte (eigens ausgewiesene) Kreditkarte zur Zahlung verwendet oder ein anderes Zahlungsmittel. Der vom Gemeinschaftsrecht geforderte effektiv mögliche Vergleich der offerierten Flugpreise ist damit bei vorauszusetzender Aufmerksamkeit gegeben. Dass die „billigsten“ Suchergebnisse von der Verwendung einer bestimmten Kreditkarte abhängig sind, ist durch einen entsprechenden Hinweis ersichtlich gemacht.

Auch die Verneinung einer Irreführungseignung iSd § 2 UWG entspricht nach Auffassung des OGH den Grundsätzen der Rsp zur Werbung mit Preisgegenüberstellungen (RIS-Justiz RS0078244) und zur hinreichenden Auffälligkeit von Hinweisen auf maßgebliche Umstände im Hinblick auf ihre Platzierung im Inserat und die Größe der Buchstaben (RIS-Justiz RS0078679). Im vorliegenden Fall legt die konkrete Ausgestaltung der Tabelle nach Ansicht des OGH nahe, dass die in räumlicher Nähe der Preisangabe deutlich vermerkte Einschränkung der Zahlungsart (Verwendung einer bestimmten Kreditkarte) in diesem Fall eine Irreführung ausschließt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23098 vom 09.02.2017