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FMA-Prüfungsschwerpunkte 2024

Bearbeiter: Verena Nitschinger

Abstract

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) hat am 3. 12. 2024 die jährlichen Prüfungsschwerpunkte für Abschlüsse, die zum 31. 12. 2024 oder später enden, herausgegeben.1 Dabei setzt sie die bereits Ende Oktober von der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) veröffentlichten gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte um.2 In diesem Jahr fokussieren sich die Prüfungsschwerpunkte auf die folgenden 3 Hauptbereiche der Unternehmensberichterstattung: IFRS-Finanzberichte, Nachhaltigkeitsberichte und Berichte im Europäischen Einheitsformat (ESEF). Ergänzt werden die Prüfungsschwerpunkte der ESMA durch die FMA im Wesentlichen um den Prüfungsschwerpunkt Restrukturierungsrückstellungen sowie um Angabepflichten, die im Zusammenhang mit den von der ESMA identifizierten Themen für Jahresabschlüsse nach dem UGB bestehen.

Finanzielle Berichterstattung (IFRS-Konzernabschlüsse)

1. Darstellung der Liquiditätslage, einschließlich Anhangangaben

Die ESMA veranschaulicht die Bedeutung einer transparenten Darstellung und Offenlegung der Liquiditätslage und -risiken anhand von 3 Hauptbereichen:

-Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (Supply Chain Finance Agreements, auch bekannt als Reverse Factoring) und die detaillierten Angabepflichten zu den Bedingungen solcher Vereinbarung sowie deren Auswirkungen auf die Liquiditätslage des Unternehmens (IAS 7.44F-H);3
-Vereinbarungen zu langfristigen Finanzverbindlichkeiten und die häufig damit verbundenen Nebenbedingungen (Debt Covenants), für die neue Angabepflichten gemäß IAS 1 und IFRS 7 bestehen (IAS 1.69-.76ZA);4
-Kapitalflussrechnung im Allgemeinen und nachweislich häufige Fehlerquellen im Speziellen bezogen auf: xxx
  • Bruttoausweis von Zahlungsmittelflüssen (IAS 7.18 und .21);
  • Nicht zahlungswirksame Transaktionen (IAS 7.43-.44);
  • Ermessensentscheidungen bei der Einstufung von Zahlungsmittelflüssen.

2. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Ermessensentscheidungen und Schätzungen

Die ESMA betont, dass die Angaben zu wesentlichen Rechnungslegungsmethoden, Ermessensentscheidungen und Quellen von Schätzungsunsicherheiten unternehmensspezifisch und konsistent mit anderen Informationen im Abschluss sein sollten (kein boilerplating). Unternehmen sollen die Ermessensentscheidungen, die sich am stärksten auf die im Abschluss erfassten Beträge auswirken, sowie die Annahmen über die Zukunft und andere wesentliche Quellen von Schätzungsunsicherheiten berücksichtigen und erläutern.

Besonderes Augenmerk legt die ESMA auf die Beurteilung von Beherrschung, gemeinschaftlicher Führung und maßgeblichem Einfluss und die detaillierten Angabepflichten zu den wesentlichen Ermessensentscheidungen (IFRS 12.7-.9) sowie auf die Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden und die detaillierten Angabepflichten zu Höhe und Zeitpunkt der zum Abschlussstichtag noch nicht erfüllten Leistungsverpflichtungen (IFRS 15.120).

Die FMA betont die angesichts der aktuellen makroökonomischen Rahmenbedingungen erforderlichen wesentlichen Schätzungen und Ermessensentscheidungen bei der Bewertung von als Finanzinvestition gehaltenen Gewerbeimmobilien und die detaillierten Angabepflichten dazu.

In Bezug auf Annahmen, Ermessensentscheidungen und Schätzungen zu klimabezogenen Aspekten haben Unternehmen insbesondere auch auf eine konsistente Behandlung in der finanziellen und nichtfinanziellen Berichterstattung zu achten und diese offenzulegen.

3. Restrukturierungsrückstellungen bzw -maßnahmen

Die FMA betont, dass für die mit einer Restrukturierung direkt verbundenen Ausgaben erst dann eine Rückstellung anzusetzen ist, wenn die konkretisierenden Ansatzvorschriften erfüllt sind, dh eine faktische Verpflichtung vorliegt (IAS 37.70-.83). Im Zuge von Wertminderungstests dürfen Restrukturierungskosten, zu der ein Unternehmen noch nicht verpflichtet ist, einschließlich allfällige darauffolgende Kosteneinsparungen, nicht bei der Value-in-Use-Ermittlung nach IAS 36 berücksichtigt werden. Die detaillierten Angabepflichten zu den im Kontext der Restrukturierungsmaßnahmen getroffenen Ermessensentscheidungen und Schätzungen sind zu beachten.

Schwerpunkte im Bereich der nichtfinanziellen bzw Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich Konzernlagebericht (§ 267a UGB)

Die FMA verweist einleitend auf den Umstand, dass nicht bekannt ist, wann die von der Europäischen Kommission bereits veröffentlichten und grundsätzlich anwendbaren ESRS infolge eines österreichischen Umsetzungsgesetzes zur CSRD (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz, kurz „NaBeG5) innerstaatlich verbindlich anzuwenden sein werden. Umso wichtiger ist es laut der FMA, dass Unternehmen transparent darstellen, ob bei der Erstellung der nichtfinanziellen Berichterstattung die ESRS angewendet werden oder nicht. Ebenso sind Abweichungen von einzelnen Vorschriften der ESRS nachvollziehbar zu erläutern und darzustellen.

Die ESMA betont, dass die Wesentlichkeitsanalyse den Ausgangspunkt für die Festlegung der Informationen bildet, die in der Nachhaltigkeitsberichterstattung offengelegt werden. Unternehmen sind daher angehalten, ihre Wesentlichkeitsüberlegungen gründlich durchzuführen und den Bewertungsprozess transparent darzustellen.

In Bezug auf den Umfang betont die ESMA, dass der Nachhaltigkeitsbericht denselben Berichtsrahmen wie Finanzberichte abdecken und wesentliche Informationen zur Wertschöpfungskette enthalten muss. Für den Aufbau verweist die ESMA auf die Beispielstruktur in Abschnitt 8 des ESRS 1.

Im Kontext der Taxonomie verweist die ESMA auch auf die von ihr bereits im Jahr 2023 gemachten Empfehlungen betreffend die Angaben gemäß Artikel 8.6

Schwerpunkte im Zusammenhang mit UGB-Jahresabschlüssen

1. Finanzielle Berichterstattung

Die FMA verweist hinsichtlich der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, einschließlich der Ausübung von Wahlrechten, Ermessensentscheidungen und Schätzungen auf die Angabepflichten gemäß § 237 Abs 1 Z 1 UGB.

2. Nichtfinanzielle bzw Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich Konzernlagebericht

Die FMA betont, dass Unternehmen, die keine nichtfinanzielle Erklärung abgeben müssen, die Angabepflichten gemäß § 243 Abs 5 UGB über wichtige nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, einschließlich Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, im Lagebericht zu beachten haben.

ESEF-Berichterstattung

Abschließend betont die ESMA die Bedeutung einer vollständigen, korrekten und konsistenten Auszeichnung im Einklang mit der Delegierten VO (EU) 2019/815 und gibt Hinweise auf häufige Fehlerquellen.

Conclusio

Die österreichischen Prüfungsschwerpunkte für Abschlüsse, die zum 31. 12. 2024 oder später enden, decken sich mit den von der ESMA bereits Ende Oktober veröffentlichten gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkten. Die FMA ergänzt die Prüfungsschwerpunkte der ESMA im Wesentlichen um den Prüfungsschwerpunkt Restrukturierungsrückstellungen sowie um Angabepflichten, die im Zusammenhang mit den von der ESMA identifizierten Themen für Jahresabschlüsse nach dem UGB bestehen. Letztlich werden die jährlichen Prüfungsschwerpunkte allerdings regelmäßig um unternehmensspezifische Schwerpunkte, die sich aus der Durchsicht der Abschlüsse ergeben, ergänzt.

1

Vgl FMA, Jährliche Prüfungsschwerpunkte 2024 gemäß § 1 Abs. 2 RL-KG vom 3. 12. 2024.


2

Vgl ESMA, Public Statement, European Common Enforcement Priorities for 2024 Corporate Reporting (ESMA32-193237008-8369) vom 24. 10. 2024.


3

Näheres dazu auch auf der IASB-Website zu dem abgeschlossenen Projekt „Supplier Finance Agreements“ für Änderungen an IAS 7 und IFRS 7.


4

Näheres dazu auch auf der IASB-Website zu dem abgeschlossenen Projekt „Non-current Liabilities with Covenants“ für Änderungen an IAS 1. Allenfalls ergeben sich daraus Angabepflichten für nicht berücksichtigungspflichtige Ereignisse gemäß IAS 10.


5

Für Näheres zu den Auswirkungen der ausstehenden nationalen Umsetzung vgl auch Dokalik, Was passiert, wenn das NaBeG nicht rechtzeitig kommt? DJA 2024, 112.


6

Vgl dazu bereits Nitschinger, Prüfungsschwerpunkte 2023, Lexis Nexis Rechtsnews 34861.


Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36182 vom 10.12.2024