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Forderungsexekution - Aufstellung über offene Forderungen

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

EO § 292l Abs 2

Gem § 292l Abs 2 EO ist die Forderungsexekution auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn ihm der betreibende Gläubiger nach schriftlicher Aufforderung nicht binnen 4 Wochen eine ordnungsgemäße Aufstellung der erhaltenen Beträge und der noch offenen Forderung übermittelt. Selbst wenn noch ein beträchtlicher Restsaldo aushaftet, unterliegt diese Aufstellung bzw Quittung strengen Anforderungen an Exaktheit, Nachvollziehbarkeit, Verständlichkeit und Lesbarkeit.

In der Aufstellung sind die Höhen und Eingangszeitpunkte der geleisteten Zahlungen exakt anzuführen. Außerdem muss eine staffelmäßige Berechnung der angefallenen Zinsen enthalten sein, aus der ohne weiteren Rechenvorgang ersichtlich ist, ab welchem Tag die Zinsen aus dem Kapitalbetrag nach Anrechnung der erfolgten Zahlungen noch aushaften. Die Anführung der offenen Zinsen für einen längeren Zeitraum als Pauschalbetrag reicht nicht aus.

OGH 18. 3. 2015, 3 Ob 35/15s

Anmerkung

Beibehaltung der in 3 Ob 2383/96d = SZ 70/116 aufgestellten strengen Anforderungen an den Inhalt der Aufstellung nach § 292l Abs 2 EO.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19625 vom 08.06.2015