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Freiberuflich tätige Gesellschaften – Istbesteuerung

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

UStG: § 17 Abs 1

MwStSystRL: Art 66

§ 17 UStG sieht vor, dass Unternehmer, die eine Tätigkeit iSd § 22 Z 1 EStG ausüben, die Umsatzsteuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen haben (Istbesteuerung) sowie „weiters berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften ..., die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen“. Diese Regelung folgt nicht dem unionsrechtlich vorgegebenen Rahmen: Sie verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Mehrwehrtsteuersystem und gegen den Grundsatz der Rechtsformneutralität, weil keine sachlichen Gründe dafür bestehen, andere als „berufsrechtlich zugelassene“ Gesellschaften, die gleichfalls der Art nach freiberufliche Tätigkeiten iSd § 22 Z 1 EStG erbringen (wie etwa eine Unternehmensberatungs-GmbH), von der Istbesteuerung auszuschließen.

VwGH 28. 6. 2017, Ro 2015/15/0045

Sachverhalt

Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, dass die Revisionswerberin, eine GmbH, im Streitzeitraum ua Umsätze aus Unternehmensberatung erzielt und nach Maßgabe der vereinnahmten Entgelte versteuert hat (§ 17 Abs 1 UStG 1994).

Nach Ansicht des Finanzamts und des BFG kommt eine solche Ist-Besteuerung aber nicht in Betracht, weil für Unternehmensberater keine berufsrechtlichen Regelungen existierten und die Revisionswerberin somit keine „berufsrechtlich zugelassene“ Gesellschaft iSd § 17 Abs 1 UStG sei. Die Unternehmensberatungsverordnung, die die Zugangsvoraussetzungen und die Unternehmensorganisation regelt, sei aufgrund des § 18 Abs 1 GewO ergangen und damit keine berufsrechtliche Vorschrift.

Die Argumente der Revisionswerberin betr unionsrechtskonforme Interpretation des § 17 Abs 1 UStG (vgl Rz 2452 UStR 2000 unter Verweis auf EuGH 16. 10. 2008, C-253/07, Canterbury Hockey Club, ÖStZB 2009/451) hielt das BFG für hier nicht relevant. Es erklärte die Revision aber für zulässig, weil zur Reichweite der Istbesteuerung im Bereich der berufsrechtlich zugelassenen Gesellschaften keine VwGH-Rsp existiere.

Das angefochtene Erkenntnis wurde vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Entscheidung

In seinen Entscheidungsgründen erinnert der VwGH daran, dass den Mitgliedstaaten zwar ein gewisses Ermessen hinsichtlich der Festlegung der Gruppen von Steuerpflichtigen eingeräumt ist, für die die Istbesteuerung gelten soll. Bei der Umsetzung ist aber jedenfalls der unionsrechtlich vorgegebene Rahmen zu beachten, wonach die getroffene Regelung nicht gegen den dem Mehrwertsteuersystem zugrundeliegenden Gleichbehandlungsgrundsatz und die Rechtsformneutralität verstoßen darf (vgl zB EuGH 12. 1. 2006, C-246/04, Turn- und Sportunion Waldburg, RN 32, ARD 5671/12/2006).

Der BFH hat in diesem Zusammenhang eine Regelung für unbedenklich eingestuft, nach der natürliche Personen, die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen und ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, die Umsatzsteuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen haben, wohingegen die „freiberuflichen“ Umsätze einer Kapitalgesellschaft zwingend nach vereinbarten Entgelten zu besteuern sind, weil eine Kapitalgesellschaft kraft Rechtsform zur Führung von Büchern verpflichtet ist (vgl BFH 22. 7. 1999, V R 51/98, und BFH 22. 7. 2010, V R 4/09).

Die österreicheichische Regelung (§ 17 Abs 1 UStG) hingegen stellt hinsichtlich Istbesteuerung darauf ab, dass eine Gesellschaft, die einer freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringt, auch „berufsrechtlich zugelassen“ ist. Eine solche Regelung verstößt nach Ansicht des VwGH gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Rechtsformneutralität, weil keine sachlichen Gründe für den Ausschluss anderer Gesellschaften, die gleichfalls der Art nach freiberufliche Tätigkeiten iSd § 22 Z 1 EStG erbringen (wie etwa eine Unternehmensberatungs-GmbH), von der Istbesteuerung bestehen.

Unter Bezugnahme auf das Argument der Revisionswerberin, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 17 Abs 1 UStG möglich und geboten sei (vgl Rz 2452 UStR 2000), hält der VwGH daher fest, dass es das Unionsrecht gebietet, ihr nach § 17 Abs 1 UStG die Istbesteuerung zuzugestehen, wenn sie eine Unternehmerin ist, deren Einkünfte - wäre sie eine natürliche Person - solche iSd § 22 Z 1 lit b EStG sind.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24102 vom 25.08.2017