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In der ärztlichen Anordnung, dass in bestimmten Situationen eine Bedarfsmedikation mit freiheitsbeschränkender Wirkung einzusetzen ist, liegt noch keine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG. Eine Freiheitsbeschränkung liegt nur vor, wenn das Medikament tatsächlich eingesetzt wird oder wenn der Heimbewohner schon durch die Anordnung des künftigen Einsatzes zu einem bestimmten, seine Freiheit einschränkenden Verhalten veranlasst wird oder (aus seiner Perspektive) veranlasst werden soll.
Ausgangsfall
Nach den Feststellungen wurde die Bewohnerin, die an Demenz leidet, durch die angeordnete Bedarfsmedikation nicht zu einem bestimmten Verhalten veranlasst. Es wurde ihr nicht der Eindruck vermittelt, dass ihr das Medikament jederzeit zur Unterbindung ihres Unruhezustands verabreicht wird und sie zur Vermeidung der Verabreichung ein gewünschtes Verhalten setzen muss.