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Die Qualifikation nach § 99 Abs 2 dritter Fall StGB erfüllt, wer die Freiheitsentziehung unter solchen Umständen begeht, dass sie für den Festgehaltenen mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist. Zwar können auch finanzielle Auswirkungen derartige schwere Nachteile darstellen. Die Qualifikation ist jedoch nur dann erfüllt, wenn die besonders schweren Nachteile Folge der (spezifischen) Umstände der Freiheitsentziehung sind, nicht aber – wie hier – Folge eines (angestrebten) Verhaltens des Opfers, das diesem mit Hilfe der Freiheitsentziehung abgenötigt wurde (abgenötigt werden sollte).