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KStG 1988 idF vor BGBl I 2014/40: § 11 Abs 1 Z 4
Geldbeschaffungskosten iZm der Fremdfinanzierung des Erwerbs von Kapitalanteilen können auch bereits vor dem 13. 6. 2014 nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
VwGH 25. 1. 2017, Ra 2015/13/0027
Im fortgesetzten Verfahren zu BFG 22. 4. 2015, RV/7101809/2011, LN Rechtsnews 19860 vom 13. 7. 2015.
Entscheidung:
Im Erk VwGH 27. 2. 2014, 2011/15/0199, ÖStZB 2014/125, wird zunächst auf ein Erkenntnis zu § 7 Z 1 GewStG 1953 verwiesen, worin eine enge Auslegung des dort genannten Begriffs „Zinsen“ abgelehnt wurde (VwGH 29. 5. 1981, 2882/79, VwSlg 5597/F). Daran anknüpfend wird die zur selben Bestimmung vertretene Ansicht von Philipp wiedergegeben (Kommentar zum GewStG, § 7 Z 1, Tz 7.91), wonach Bereitstellungsgebühren für tatsächlich in Anspruch genommene Kredite - im Gegensatz zu solchen für nicht in Anspruch genommene - als „Zinsen“ anzusehen seien. Dieser Ansicht schließe sich der VwGH an.
Im vorliegenden Fall stellt der VwGH nun klar, dass auch Philipp in der im Erk 2011/15/0199 zitierten Kommentierung hervorhebt, als „Zinsen“ sei „jeder Betrag“ anzusehen, „der als Entgelt für die Nutzung des Wirtschaftsgutes Kapital anzusehen“ sei (Kommentar zum GewStG, Tz 7-90 und Tz 7-91). Er schließt daraus im Folgesatz, „Geldbeschaffungskosten, laufender Verwaltungsaufwand und Depotgebühren“ seien „daher zB nicht“ als Zinsen anzusehen (aaO, Tz 7-90).
Aus dem Erk 2011/15/0199 geht somit hervor - so der VwGH nun hier -, dass zwar einerseits keine „Einschränkung des Zinsenbegriffes“ des § 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988 in dem Sinne vorzunehmen sei, dass er nicht „jegliches Entgelt für die Überlassung von Kapital“ erfasse, der Begriff aber andererseits nur Finanzierungskosten bezeichne, bei denen es sich um ein solches Entgelt handelt.
Die angefochtene Entscheidung des BFG steht daher nach Ansicht des VwGH mit dieser Judikatur nicht im Einklang, weil sie die „Geldbeschaffungskosten“ ohne nähere Prüfung der den Beträgen jeweils zugrunde liegenden Entgeltsbeziehung dem Begriff der „Zinsen“ unterstellt.