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Fremdwährungskredit – Auskunftsvertrag mit Bank?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 863, § 1299, § 1300

Allgemein wird das schlüssige Zustandekommen eines Auskunftsvertrags mit einer Bank dann angenommen, wenn die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. Dies ist dann der Fall, wenn klar zu erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen und der Berater durch die Auskunft das Zustandekommen des geplanten Geschäfts fördern will; dass der Berater (Vermittler) nicht vom Kunden, sondern vom Emittenten entlohnt wird, spielt dabei keine Rolle.

Im vorliegenden Fall ist die Verneinung eines selbstständigen Auskunftsvertrags durch das BerufungsG jedenfalls vertretbar: Die Beratung war ausschließlich auf die Kreditgewährung und das Kreditverhältnis ausgerichtet. Allein der Umstand, dass im weiteren Verlauf Beratungsgespräche stattfanden, führte noch nicht zum Zustandekommen eines selbstständigen Auskunftsvertrags.

OGH 25. 4. 2019, 6 Ob 25/19y

Entscheidung

Der Kl hatte hier den Fremdwährungskredit viele Jahre vor Beginn der Stützungsmaßnahmen der Schweizerischen Nationalbank (2011) aufgenommen und war dabei über das Währungs- und Wechselkursrisiko aufgeklärt worden.

Die bekl Bank musste ihn daher nicht nach Beginn der Stützungsmaßnahmen über das Risiko deren Beendigung aufklären (vgl zB auch schon 4 Ob 176/18p = Rechtsnews 26404 = RdW 2019/117), obwohl der Kl – anders als der Kl im Fall 4 Ob 176/18p – keine Kenntnis von den Stützungsmaßnahmen hatte: Der Wegfall der Wechselkursstützung begründet nämlich kein eigenständiges Risiko, das vom Wechselkursrisiko zu trennen wäre; vielmehr wird durch eine Wechselkursstützung das Wechselkursrisiko vorübergehend eingefroren und durch den Wegfall der Kursstützung lediglich die ursprüngliche Risikolage wiederhergestellt.

Nicht erfolgreich war der Kl hier auch mit seinem Argument, mit der Bekl sei stillschweigend ein selbstständiger Berater- bzw Auskunftsvertrag zustande gekommen, gegen den die Bekl verstoßen habe, indem sie ihn nicht über die Kursstützung und die Möglichkeit deren Wegfalls informiert habe.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27346 vom 21.05.2019