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Fremdwährungskredit mit fondsgebundener Lebensversicherung - Verjährung bei Beratungsfehler

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1295, § 1489

Entscheidend für den Beginn des Verjährungslaufs bei Beratungsfehlern in Bezug auf Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepte, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit verschiedenen Tilgungsträgern (hier: Kombination mit fondsgebundener Lebensversicherung) vorsehen, ist, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzept - entgegen den Zusagen - nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist.

Wird der Kunde vom Berater auf eine derzeitige und auch bei Vertragsablauf des Tilgungsträgers voraussichtlich noch bestehende Deckungslücke hingewiesen, macht dies deutlich, dass die dann aushaftende Kreditsumme nicht abgedeckt werden kann und damit das Veranlagungskonzept als Gesamtes betroffen ist. Wenn sich das Gesamtkonzept aber rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung des Darlehens entwickeln konnte, ist jedenfalls auch die - den Primärschaden darstellende - Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts zu bejahen.

OGH 30. 8. 2016, 1 Ob 88/16x

Entscheidung

Im vorliegenden Fall informierte der Kundenbetreuer den Kunden am 12. 2. 2009 über die Höhe des Rückkaufswerts der Lebensversicherung per 1. 1. 2009 und die sich dadurch ergebende Deckungslücke; bei dieser Besprechung wurde dem Kunden außerdem der auf einer Hochrechnung basierende Endwert der Lebensversicherung bekanntgegeben und die auch dann noch gegebene Deckungslücke von 20.000 € erörtert. Damit ist es - so der OGH - für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist auch nicht mehr von Bedeutung, dass der Rückkaufswert einer Lebensversicherung regelmäßig nicht der Summe der eingezahlten Prämie entspricht.

Da die - den Primärschaden darstellende - Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn es sich rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung des Darlehens entwickeln konnte (vgl zuletzt zB 6 Ob 153/15s = LN Rechtsnews 20943 vom 20. 1. 2016, und 1 Ob 212/15f = LN Rechtsnews 21243 vom 7. 3. 2016), hatte der OGH auch keine Bedenken dagegen, dass das BerufungsG den vom Kl mit Klage vom 13. 12. 2012 geltend gemachten Schadenersatzanspruch als verjährt erachtete, weil ihm die Risikoträchtigkeit des gewählten Veranlagungskonzepts aufgrund der Informationen vom 12. 2. 2009 bekannt sein musste.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22414 vom 06.10.2016