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Fremdwährungskredite mit Tilgungsträgern – Verjährung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1295, § 1299, § 1489

Aufgrund der Beratung durch die Zweitnebenintervenientin erwartete die Kl bei ihrem jeweiligen Anlageentschluss, dass die Ausschüttungen der Tilgungsträger ausreichen würden, um die laufenden Kosten aus den (Fremdwährungs-)Krediten vollständig abzudecken (insb deren Zinsen) und dass am Ende der Kreditlaufzeit eine vollständige Tilgung mit den Erlösen der Tilgungsträger erfolgen werde. Als „Worst-Case-Szenario“ sah die Kl an, am Ende keinen Gewinn zu machen, sondern nur das eingesetzte Eigenkapital zurückzuerhalten. Die Art der Tilgungsträger und die spezifischen Risiken der einzelnen Veranlagungstypen waren für die Kl nicht entscheidend.

Im Rahmen der Rsp hält sich hier die Beurteilung des BerufungsG, dass die dreijährige Verjährungsfrist schon aufgrund der Information der Kl im Jahr 2010 zu laufen begonnen habe, wonach laut Plan der Fondsgesellschaften eine Deckungslücke iHv rund 11.000 € bestehe, nach Beurteilung der bekl P aber schon rund 98.500 €. Darüber hinaus war im Informationsschreiben des nächsten Jahres, das die Kl ebenfalls mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung erhalten hatte, bereits eine Deckungslücke von rund 139.000 € bis 207.500  € angeführt.

Am Verjährungsbeginn ändert auch eine Zukunftsprognose nichts, die auf eine positivere Kursentwicklung hoffen lässt (hier: „Beschwichtigungsversuche“ der Zweitnebenintervenientin, die lediglich aus Hinweisen auf das langfristige Investment und die Bewertung der Tilgungsträger bestanden).

OGH 17. 12. 2018, 2 Ob 160/18w

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26834 vom 19.02.2019