News

Funkgeräte auf Baustelle – Genehmigung nach TKG

Bearbeiter: Barbara Tuma

TKG: § 3, § 74, § 109

Als verantwortlicher Beauftragter eines Bauunternehmens hat sich der Geschäftsführer mit den Rechtsnormen vertraut zu machen, die für die Tätigkeit des Unternehmens einschlägig sind; dazu zählen auch die Rechtsvorschriften betr den Einsatz von Betriebsmitteln im Unternehmen. Dass der Betrieb von Funkanlagen rechtlichen Vorschriften unterliegt, ist bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar und schon aufgrund der Legaldefinition in § 3 Z 6 TKG 2003 kann auch nicht zweifelhaft sein, dass Handsprechfunkgeräte rechtlich als Funkanlagen iSd § 74 Abs 1 TKG 2003 anzusehen sind. Da die entsprechenden Rechtsvorschriften zwischen Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen bzw Betreiben von Funkanlagen unterscheiden, kann weiters aus dem Umstand, dass eine Funkanlage – rechtmäßig – im Handel frei verkauft wird, nicht darauf geschlossen werden, dass auch der Betrieb jedenfalls zulässig wäre, dh mit jeder gewählten Leistung und/oder auf jeder Frequenz, mit bzw auf der der Betrieb möglich ist.

Werden daher auf einer Baustelle Handsprechfunkgeräte ohne Betriebsbewilligung gem § 74 Abs 1 TKG 2003 betrieben, kann auch der Umstand, dass die Geräte auf einer bekannten Internet-Handelsplattform frei zum Verkauf angeboten wurden, die Unkenntnis der verletzten Verwaltungsvorschrift nicht iSd § 5 Abs 2 VStG entschuldigen.

VwGH 22. 11. 2018, Ra 2017/03/0098 bis 0099

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens ist eine Geldstrafe, die über den Geschäftsführer als verantwortlichem Beauftragten eines (Bau-)Unternehmens verhängt wurde, weil auf einer Baustelle am 1. 2. 2016 und am 2. 2. 2016 fünf Handsprechfunkgeräte auf einer bewilligungspflichtigen Frequenz (462,225 MHz) ohne Betriebsbewilligung betrieben wurden (Spruchpunkt I) und am 22. 2. 2016 fünf und am 16. 3. 2016 zehn Handsprechfunkgeräte auf Frequenzen zwischen 446,009 MHz und 446,089 MHz mit einer Sendeleistung zwischen 1,7 und 2,0 Watt – und damit über der maximal zulässigen Strahlungsleistung von 500 mW – betrieben wurden, sodass der Betrieb ebenfalls ohne Betriebsbewilligung gem § 74 Abs 1 TKG 2003 erfolgte (Spruchpunkte II und III). Wegen dieser Übertretungen wurde über den Geschäftsführer gem § 107 Abs 1 Z 3 TKG 2003 jeweils pro Gerät eine Geldstrafe von € 50 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 6 Stunden) verhängt und gem § 17 Abs 1 VStG iVm § 109 Abs 7 TKG 2003 der Verfall der Handsprechfunkgeräte verfügt.

Die außerordentliche Revision wurde vom VwGH zurückgewiesen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wurde.

Entscheidung

Dass der Geschäftsführer die notwendigen Erkundigungen zu den rechtlichen Vorschriften bei Betrieb von Funkanlagen eingeholt hätte, hat er nicht dargelegt (vgl zur Rechtslage zu den Tatzeitpunkten § 11 Abs 2 FTEG, zur nunmehrigen Rechtslage siehe § 24 Abs 2 FMaG 2016; jeweils iVm § 74 TKG 2003).

Keine Bedenken hegt der VwGH im vorliegenden Fall auch dagegen, dass das VwG nicht von einem Dauerdelikt ausgegangen ist: Dass die Funkanlagen zwischen 22. 2. 2016 und 16. 3. 2016 nicht ohne Unterbrechung in Betrieb waren (also durchgehend eingeschaltet gewesen wären), hält der VwGH für eine lebensnahe Annahme im Hinblick auf die Art der Funkanlagen (auf einer Baustelle verwendete Handsprechfunkgeräte), der in der Revision auch nicht entgegengetreten wurde.

Insb im Hinblick auf den Umstand, dass das rechtswidrige Verhalten trotz Hinweises der Behörde auf die Rechtswidrigkeit des Betriebs der Funkanlagen wiederholt wurde, ist für den VwGH auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Verfall der Handsprechfunkgeräte zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünde.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24945 vom 12.02.2018