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Gartenbau: Zukauf von Jungpflanzen – Landwirtschaft oder Gewerbe?

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

UStG: § 22

EStG: § 21 Abs 1 Z 1

BewG: § 30 Abs 9 bis Abs 11

Ein Betrieb verliert die Eigenschaft einer Land- und Forstwirtschaft nicht, wenn er halbfertige Jungpflanzen zukauft und aus den Jungpflanzen fertige Pflanzen und damit Produkte einer anderen Marktgängigkeit heranzieht („herstellt“). Durch das bloße Ein- oder Umtopfen, den Rückschnitt, das Stäben und das Aufbinden von Pflanzen allein entsteht aber noch kein Produkt anderer Marktgängigkeit.

Soweit Pflanzen eingekauft und später als Produkt gleicher Marktgängigkeit wieder verkauft werden, sind sie in die Berechnung nach § 30 Abs 9 erster Satz BewG 1995 einzubeziehen. Wird die dort vorgesehene Zukaufsgrenze von 25 % nachhaltig überschritten, ist gem § 30 Abs 10 BewG 1995 von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen und es werden diesfalls Umsätze und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

VwGH 14. 9. 2017, Ro 2015/15/0038

Sachverhalt

Die Revisionswerberin erklärte im Streitzeitraum Umsätze und Einkünfte aus einem Gartenbaubetrieb. Sie nahm die Umsatzsteuerpauschalierung gem § 22 Abs 1 bis Abs 5 UStG in Anspruch und ermittelte ihre Einkünfte nach § 5 Abs 1 der LuF PauschVO.

Der Gartenbaubetrieb kaufte in großem Umfang Pflanzen zu – va Bäume mit Größen bis zu 4 Metern, Beerenpflanzen, Gemüsejungpflanzen, Heckenpflanzen, Rosen und Ziergräser – und in geringem Umfang auch Setzlinge. Die zugekauften Pflanzen wurden bei der Anlieferung einer Qualitätskontrolle unterzogen, je nach Bedarf geschnitten und/oder ein- bzw umgetopft und nach kurzer Zeit (unter zwei bis drei Wochen) veräußert.

Unterlagen, die die landwirtschaftliche Produktion bzw den Anteil der landwirtschaftlichen Wertschöpfung belegten, wurden trotz mehrmaliger Nachfrage nicht vorgelegt.

Nach den Feststellungen betrug der Einkaufswert der zugekauften Pflanzen und sonstigen Waren im Jahr 2006 34,28 %, im Jahr 2007 41,35 %, im Jahr 2008 31,77 % und im Jahr 2009 37,65 % des Jahresumsatzes. Da somit die Zukaufsgrenze des § 30 Abs 9 BewG von 25 % überschritten wurde, liegt nach Ansicht des BFG kein landwirtschaftlicher Betrieb iSd § 21 EStG 1988 vor, sondern ein gewerblicher Betrieb. Folglich seien § 22 Abs 1 bis Abs 5 UStG und die LuF PauschVO nicht anwendbar.

Der VwGH wies die (ordentliche) Revision als unbegründet ab.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24754 vom 05.01.2018