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Gartenhaus: Änderung des Verwendungszwecks durch Haltung von Brieftauben

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Oö BauO 1994 : § 24, § 50

Oö BauTG idF vor LGBl 2013/35: § 2

Oö ROG 1994: § 22

1. Die Verwendung eines Gartenhauses für Zwecke der Taubenhaltung und Taubenzucht ist als eine Änderung des Verwendungszwecks anzusehen. Daher ist im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Untersagung der Benützung gem § 50 Abs 4 Oö BauO 1994 zu prüfen, ob die Änderung des Verwendungszwecks einer Bewilligung gem § 24 Abs 1 Z 3 Oö BauO 1994 idF vor LGBl 2013/34 bedarf, was bereits dann der Fall ist, wenn die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Beeinträchtigungen lediglich zu „erwarten“ sind (ua „zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen“) und somit die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht.

2. Werden in einem als „Gartenhaus“ bewilligten Objekt mindestens 20 Tauben gehalten, die zum Teil frei herumfliegen, begegnet die Auffassung keinen Bedenken, dass (jedenfalls) Verschmutzungen der umliegenden Wohnliegenschaften und Hausdächer und somit schädliche Umwelteinwirkungen iSd § 2 Z 36 Oö BauTG idF vor LGBl 2013/35 zu erwarten sind und die vorliegende Änderung des Verwendungszwecks somit der Bewilligungspflicht nach § 24 Abs 1 Z 3 Oö BauO 1994 idF vor LGBl 2013/34 unterliegt.

VwGH 23. 6. 2015, 2013/05/0056

Entscheidung

Der VwGH hatte somit auch keine Bedenken gegen die Auffassung, dass mangels einer baubehördlichen Bewilligung für diese geänderte Nutzung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs 2 und 4 Oö BauO 1994 erfüllt sind (Untersagung der widersprechenden Benützung mit Bescheid).

Offensichtlich zu einem weiteren Einwand der Bf hält der VwGH in seinen Entscheidungsgründen ua auch fest, dass die Frage der Haustiereigenschaft von Brieftauben und deren Üblichkeit im Wohngebiet sowie die Frage, ob eine Taubenhaltung bzw Taubenzucht mit der Widmung „Wohngebiet“ vereinbar sei, der Prüfung der Bewilligungspflicht nachgeschaltet sind. Der klare Wortlaut des § 22 Abs 1 Oö ROG 1994 stelle auf die Bedürfnisse „vorwiegend der Bewohner“ des Wohngebietes und nicht nur auf die der Bf ab. Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Tierzucht im Wohngebiet sei es unerheblich ist, ob diese gewerblich oder hobbymäßig ausgeübt wird.

Hinweis:

In § 24 Abs 1 Z 3 Oö BauO 1994 idgF LGBl 2013/34 sind als maßgebliche Beeinträchtigung nur noch die - hier gegebenen - „zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen“ enthalten (vorher auch „Beeinträchtigung der Festigkeit tragender Bauteile“ ua).

Schädliche Umwelteinwirkungen waren im Entscheidungszeitpunkt in § 2 Z 36 Oö BauTG idF vor LGBl 2013/35 definiert („Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen“). Mit LGBl 2013/35 wurde das Oö BauTG durch das Oö BauTG 2013 abgelöst, die Definition der schädlichen Umwelteinwirkungen - nunmehr in § 2 Z 22 Oö BauTG 2013 - deckt sich jedoch insoweit mit der früheren Rechtslage; ausdrücklich ausgenommen sind nunmehr jedoch „Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen“.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20412 vom 19.10.2015