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Gastgewerbe - KV-Erhöhung ab 1. 5. 2015

Bearbeiter: Bettina Sabara

www.wko.at, www.kvsystem.at

Rückwirkend mit 1. 5. 2015 werden für die rund 200.000 Beschäftigten im Hotel- und Gastgewerbe (Arbeiter und Angestellte) die Löhne und Gehälter erhöht und erste Schritte zu einer österreichweit einheitlicheren Entlohnungsregelung gesetzt.

Arbeiter

Im KV-Gastgewerbe Arbeiter werden die KV-Löhne bundesdurchschnitt um 2,35 % erhöht, der neue kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt € 1.400,-.

In Wien, Niederösterreich und in der Steiermark wird per 1. 5. 2015 ein neues 5-stufiges Festlohnsystem implementiert. In allen übrigen Bundesländern erfolgt die Umstellung auf dieses neue System schrittweise.

Zudem haben sich im Rahmenrecht die KV-Partner darauf geeinigt, dass die nächtliche Ruhezeit für Beschäftigte im Service-und Küchenbereich in Saisonbetrieben unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden können soll; diesbezüglich ist jedoch eine Änderung des AZG erfoderlich, die noch abzuwarten bleibt.

Angestellte

Auch bei den Angestellten gibt es ein neues Gehaltssystem. Die Beschäftigungsgruppen und Gehaltsschemata werden österreichweit beschrieben und die Dienstzeitzulagen österreichweit angeglichen. Statt 10 Beschäftigungsgruppenbeschreibungen gibt es daher grds nur noch eine einzige und die bisher 10 Gehaltstafeln wurden jeweils für mehrere Bundesländer zu nunmehr insg 6 Gehaltstafeln zusammengefasst, wobei die KV-Partner eine weitere Zusammenlegung im nächsten Jahr für wahrscheinlich halten.

Alle Angestellten, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. 5. 2015 begonnen hat, sind nach ihrer Qualifikation und ihrer Tätigkeit in die neuen Beschäftigungsgruppen einzustufen und mittels Dienstzettel darüber zu informieren.

Die KV-Gehälter werden wie folgt erhöht:

-In der neuen Beschäftigungsgruppe 5 (Angestellte ohne fachspezifische Ausbildung) gilt das Mindestgehalt von € 1.400,- (plus € 51,- bzw Erhöhung um 3,78 %).
-Die anderen Gehaltsansätze in den Bundesländer-Gehaltstafeln wurden sehr differenziert erhöht (zwischen 0,81 % und 13,87 %).

Ab 1. 5. 2015 bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten des neuen KV nicht berührt. Eine Einrechnung von Überzahlungen ist im Zuge der Neueinstufung jedoch möglich.

Pflichtpraktikanten, die noch in ihrer fachspezifischen Ausbildung stehen und berufliche Praxiserfahrung sammeln müssen, erhalten künftig € 695,- (dh Mindestbezug in der Höhe der Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres). Pflichtpraktikanten, die für die Ausbildung eine Reifeprüfung benötigen, erhalten € 910,- monatlich (dh Mindestbezug in der Höhe der Lehrlingsentschädigung des 4. Lehrjahres).

Weitere Änderungen für Arbeiter und Angestellte

Sowohl im Arbeiter-KV als auch im Angestellten-KV wurde Folgendes vereinbart:

-Die Lehrlingsentschädigungen steigen um durchschnittlich 3,48 % und betragen € 625,- im ersten, € 695,- im zweiten, € 830,- im dritten und € 910,- im vierten Lehrjahr.
-Im Rahmenrecht wird der Durchrechnungszeitraum für die Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte in Ganzjahresbetrieben von 13 auf 26 Wochen ausgedehnt. Damit können Betriebe besser auf ein planbares Gästeaufkommen reagieren.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19472 vom 12.05.2015