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Gebührenbestimmung im Kartellrecht

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

KartG 2005: § 50, § 54

Nach § 50 Z 4 KartG 2005 ist für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße, das nicht mit einem Verfahren nach Z 2 verbunden ist, sowie für das Verfahren zur Abschöpfung (§ 111 TKG 2003, § 56 BMG) eine Rahmengebühr von bis zu 34.000 € zu entrichten.

Die Höhe der Rahmengebühr ist nach § 54 KartG 2005 nach freiem Ermessen festzusetzen. Dabei sind insb die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat. Die Aufzählung dieser Kriterien ist nicht erschöpfend; bei der Bewertung der maßgeblichen Umstände ist eine Gesamtschau vorzunehmen, ohne bloße Teilaspekte herauszugreifen.

Bereits die grundsätzlichen konzeptionellen Unterschiede zum GGG (bewusste Anknüpfung an formale äußere Tatbestände) sprechen gegen die Berücksichtigung eines „fiktiven Streitwerts“, zB in Form der beantragten Geldbuße, bei der Gebührenbestimmung im Kartellrecht. Eine analoge Heranziehung eines „fiktiven Streitwerts“ als Grundlage der Bemessung der Pauschalgebühr widerspräche darüber hinaus sowohl der ständigen Judikatur des VwGH im Bereich des Gerichtsgebührenrechts, wonach dort eine Analogie regelmäßig ausgeschlossen ist, als auch dem Umstand, dass die Normen des KartG 2005 über die Bestimmung der Pauschalgebühr insoweit keine Lücke erkennen lassen.

OGH als KOG 18. 5. 2018, 16 Ok 3/18d

Entscheidung

Die von der Rekurswerberin angestrebte Heranziehung der zivilprozessualen Pauschalgebühr als „Orientierungshilfe“ für die Festsetzung der kartellgerichtlichen Rahmengebühr scheidet bereits deshalb aus, weil ein Vergleich der Regelungen zeigt, dass die Vorgaben des Gesetzgebers bei der kartellgerichtlichen Rahmengebühr – mit ihrer Deckelung der Gebühr mit 34.000 € – eine wesentlich geringere Spreizung vorsehen als bei den zivilprozessualen Pauschalgebühren des GGG. Folgte man der Argumentation des Rekurswerbers, wäre bereits bei einer Geldbuße von unter 2 Mio € die maximale Rahmengebühr des KartG erreicht und es käme sodann weder eine weitere Differenzierung zu höheren Geldbußen in Betracht, noch die (gesetzlich angeordnete) Berücksichtigung der in § 54 KartG genannten Kriterien.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25573 vom 19.06.2018