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Nach § 19 Abs 2 StGB ist der Tagessatz entsprechend den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Dabei hat das Gericht zunächst aufgrund vorliegender Beweisergebnisse die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Täters objektiv festzustellen und sodann in einer Ermessensentscheidung das Nettoeinkommen iSd sogenannten Einbußeprinzips bis auf jenen Betrag abzuschöpfen, den der Täter für eine bescheidene Lebensführung unbedingt benötigt.
Die Höhe des Einkommens, das der (Ermessens-)Entscheidung über die Höhe des Tagessatzes zugrunde zu legen ist, ist eine Tatfrage, deren Lösung somit (ebenfalls) eine Ermessensentscheidung darstellt. Sie ist der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) demnach insoweit zugänglich, als das eingeräumte Ermessen willkürlich (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) gebraucht wurde.
Im Hinblick auf den (eigenständigen) strafrechtlichen Einkommensbegriff spricht es nach Ansicht des OGH nicht gegen die Berücksichtigung des Pflegegeldes bei der Ermittlung des Nettoeinkommens, dass Pflegegeld nicht der Einkommensteuer unterliegt (§ 21 Abs 1 BPGG) und grds unpfändbar ist (§ 290 Abs 1 Z 2 EO). Bei der Bestimmung der (abschöpfbaren) Differenz zwischen Nettoeinkommen und dem für eine bescheidene Lebensführung unbedingt Notwendigen ist allerdings zu beachten, dass ein allfälliger Pflegebedarf auch Letzteres erhöht, was im Ergebnis zu einer (entsprechenden) Reduktion des einzelnen Tagessatzes führt.