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Gemeinsames Abwerben von Kollegen durch zwei Arbeitnehmer - Konventionalstrafe von beiden zu zahlen

Bearbeiter: Bettina Sabara

ABGB § 1336

Werben zwei Arbeitnehmer gemeinsam mehrere Kollegen ab, so ist die in den Dienstverträgen für diesen Fall vorgesehene Konventionalstrafe von jedem der beiden Arbeitnehmer ohne Anrechnungsmöglichkeit zu entrichten. Eine bloß solidarische Haftung kommt nicht in Frage, da hier die Abschreckungsfunktion der Konventionalstrafe im Vordergrund steht und nicht die Ausgleichsfunktion.

OGH 27. 9. 2018, 9 ObA 87/18m

Sachverhalt

Die Beklagten - ein Ehepaar - verpflichteten sich jeweils in ihrem Dienstvertrag unter Vereinbarung einer Konventionalstrafe in Höhe von € 2.500,- pro Fall, während der Dauer des Dienstverhältnisses als auch nach dessen Beendigung weder Mitarbeiter noch Handelspartner des Arbeitgebers direkt oder indirekt abzuwerben oder dies zu versuchen. Mit dem Ziel, mit möglichst vielen ihrer „Teammitglieder“ zu einem im selben Geschäftsbereich wie der Arbeitgeber tätigen Konkurrenzunternehmen (Direktvermarktung von Staubsaugern) zu wechseln, und im Bewusstsein, durch das Abwerben den Arbeitgeber zu schädigen, sprachen die Beklagten Teammitglieder an.

Ausgehend von sieben erfolgreichen und fünf nicht erfolgreichen gemeinsamen Abwerbungen - hinsichtlich letzterer erfolgte eine richterliche Mäßigung der Konventionalstrafe auf € 1.000,- pro Fall - verurteilten die Vorinstanzen die Beklagten jeweils zu einer Zahlung von € 22.500,-.

Die Beklagten begründeten ihre außerordentliche Revision an den OGH mit der Frage, ob bei konventionalstrafbewehrter Abwerbung ein und derselben Person durch zwei Dienstnehmer der Dienstgeber von beiden die vereinbarte Konventionalstrafe verlangen kann oder ob beide Dienstnehmer ihm lediglich solidarisch haften, sodass jeder der beiden letztlich nur seinen Anteil zu ersetzen hat. Der OGH wies die Revision aber mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen:

Zweck der Konventionalstrafe

Nach § 1336 Abs 1 ABGB können die Vertragsparteien für den Fall, dass der Vertrag gar nicht, nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllt wird, eine Konventionalstrafe vereinbaren.

Die vereinbarte Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB soll einerseits den Schuldner zur korrekten Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlassen und andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen. In welchen Fällen die Pönale zu entrichten ist, hängt von der Auslegung der ihr zugrundeliegenden Vertragsbestimmung ab.

Zur arbeitsvertraglichen Pflicht eines Arbeitnehmers zählt auch die Unterlassung der Abwerbung von Arbeitskollegen, auch wenn die Abwerbung keine Verleitung zum Vertragsbruch bildet, aber für ein Konkurrenzunternehmen erfolgt oder dem Arbeitgeber wegen des Arbeitskräftemangels empfindlichen Schaden zufügt. Eine schuldhafte Vertragsverletzung macht ihn schadenersatzpflichtig. Wird die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Abwerbungen zu unterlassen, ausdrücklich in den Dienstvertrag aufgenommen und für den Fall des Zuwiderhandelns eine Konventionalstrafe vorgesehen, ist Zweck der Pönalvereinbarung in diesem Fall, auf den Verpflichteten zusätzlichen Erfüllungsdruck auszuüben, zumal der Eintritt eines materiellen Schadens keine Voraussetzung der Konventionalstrafe ist (vgl OGH 24. 10. 2005, 9 ObA 136/05y, ARD 5708/14/2006).

Jeder muss Konventionalstrafe zahlen

Es steht damit hier nicht die Ausgleichsfunktion, sondern die Abschreckungsfunktion der Konventionalstrafe im Vordergrund. Würden zwei Arbeitnehmer, die sich gesondert ausdrücklich zur Unterlassung von Abwerbungen verpflichtet haben, bei gemeinsamer Abwerbung eines Kollegen nur solidarisch haften, also der Arbeitgeber die Konventionalstrafe nur einmal verlangen dürfen, so wäre die Abschreckungsfunktion erheblich entwertet, dürften sich doch die beiden letztlich die Strafe teilen. Es gilt zu verhindern, dass ein konventionalstrafbewehrt Verpflichteter umso weniger die Strafe befürchten muss, je mehr Mittäter er hat. Zudem steigt gerade bei einem Einwirken mehrerer auf eine Person die Wahrscheinlichkeit, dass diese sich wunschgemäß verhält (hier: gemeinsames Wechseln zum Konkurrenzunternehmen). Bei ergänzender Vertragsauslegung ist daher zwecks effizienter Abschreckung die Konventionalstrafbestimmung dahingehend auszulegen, dass auch bei gemeinsamer Abwerbung ein und derselben Person jeder die Konventionalstrafe schuldet - somit nicht bloß zur ungeteilten Hand - und damit die Konventionalstrafe nicht nur einmal zu zahlen ist.

Aus den dargelegten Gründen ist die angefochtene Entscheidung, die darauf abstellt, dass sich jeder der beiden Beklagten gesondert zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet und damit auch gesondert zu haften habe, nicht korrekturbedürftig.

Anmerkung: Nachvertragliche Mitarbeiterschutzklauseln, die dem Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Abwerben bzw die Beschäftigung von weiteren Arbeitnehmern des Arbeitgebers oder die sonstige geschäftliche Zusammenarbeit mit diesen verbieteen, sind nach der Rechtsprechung keine Konkurrenzklauseln, weshalb die Schranken der §§ 36 f AngG bzw § 2c AVRAG (Geschäftszweig, Bindungsdauer, Entgelthöhe) nicht gelten. Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall des Verstoßes gegen das vertraglich vereinbarte Abwerbeverbot kommt jedoch nach § 1336 ABGB in Betracht und unterliegt ebenso dem richterlichen Mäßigungsrecht, überdies der Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 879 ABGB.

Zum Thema Abwerben von Arbeitnehmern siehe allgemein Olt, Der Kampf um die besten Mitarbeiter - Rechtliche Aspekte des Abwerbens von Arbeitnehmern, ARD 6501/5/2016.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26359 vom 21.11.2018