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Gemäß § 7 Abs 1 IO werden grds alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kl oder Bekl ist, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Ein Verfahren auf Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses einer GmbH ist ein Masseprozess, der von der Unterbrechungswirkung des § 7 IO erfasst wird.
Die Unterbrechung nach § 7 IO tritt kraft Gesetzes in jedem Verfahrensstadium ein, auch im Rechtsmittelverfahren. Zur Aufnahme des Verfahrens sind nach § 7 Abs 2 IO der Masseverwalter, der Streitgenosse des Gemeinschuldners und der Gegner berechtigt. Da die Zivilprozessordnung stillschweigende Prozesshandlungen nicht kennt, kann in der bloßen Erhebung eines Rechtsmittels oder in der Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung kein Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erblickt werden.