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Der Allgemeine Teil des StGB ist - von Sonderregelungen abgesehen - in Finanzstrafsachen nicht anzuwenden. Die Bestimmungen über die nachträgliche Strafmilderung wurden jedoch erst mit dem StRÄG 1996 von § 410 StPO aF in den neu geschaffenen § 31a StGB verschoben und waren bis dahin von der Verweisungsnorm des § 195 Abs 1 FinStrG umfasst. Das FinStrG ist daher durch das StRÄG 1996 nachträglich lückenhaft geworden. Diese Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des § 31a StGB auch in gerichtlichen Finanzstrafverfahren zu schließen.
Entscheidung
In seiner Begründung verweist der OGH ua darauf, dass mit dem StRÄG 1996 die materiell-rechtlichen Elemente des § 410 StPO aF nur aus systematischen Gründen in den neu geschaffenen § 31a StGB übernommen wurden, die Voraussetzungen für eine nachträgliche Strafmilderung dadurch jedoch keine Veränderung erfahren sollten (vgl EBRV 33 BlgNR 20. GP 33). Unter Bedachtnahme auf die deklarierte ratio legis sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber durch diese bloß formale Änderung das unter dem Aspekt der Einzelfallgerechtigkeit wichtige Instrument der nachträglichen Strafmilderung für das Finanzstrafverfahren generell ausschließen wollte.