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Der Gesetzgeber hat eine Ausnahme für Elektrofahrzeuge lediglich für zeitliche und räumliche Beschränkungen nach § 14 Abs 1 IG-L (Immissionsschutzgesetz-Luft) verfügt, nicht aber für die im § 14 Abs 1 IG-L als eigene Anordnungskategorie neben den zeitlichen und räumlichen Beschränkungen angeführten Geschwindigkeitsbeschränkungen. Der Gesetzgeber hat also das Problem der Elektrofahrzeuge nicht etwa übersehen, sondern so geregelt, dass diese Fahrzeuge nur von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs, nicht aber von Geschwindigkeitsbeschränkungen ausgenommen sein sollen.
Eine Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung auf Grundlage des IG-L gilt somit auch für Elektrofahrzeuge (hier: Westautobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-VO, LGBl für Salzburg 2014/13).
VwGH 29. 7. 2015, Ra 2015/07/0078
Hinweis:
In seinen Entscheidungsgründen zitiert der VwGH dazu auch die Materialien zur IGLNovelle BGBl I 2010/77 (RV 782 BlgNR 24. GP, 8): Danach wird in § 14 Abs 2 Z 5 IG-L „eine Ausnahme für bestimmte Fahrzeuge mit modernem Alternativantrieb festgelegt. Es gibt keine exlege Ausnahme von Geschwindigkeitsbeschränkungen für Fahrzeuge mit Alternativantrieb, da der Anwendungsbereich sehr gering ist, dies sich negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken würde und mit unverhältnismäßig Aufwand und Kosten für die Kontrolle und Beweisführung verbunden wäre.“
Der Volltext der Entscheidung ist derzeit auf der Homepage des VwGH (www.vwgh.gv.at) unter „Rechtsprechung“ - „Aktuelle Entscheidungen“ abrufbar.