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Der VfGH hat ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich § 33 VfGG (idgF BGBl I 2013/33) eingeleitet: Diese Norm sieht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist nur im Beschwerdeverfahren nach Art 144 B-VG vor, nicht aber (ua) für das Verfahren betreffend einen (Partei-)Antrag gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG (oder Art 139 Abs 1 Z 4 B-VG). Der VfGH hegt dagegen das Bedenken, dass sie gegen den Gleichheitssatz gem Art 2 StGG und Art 7 B-VG sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen dürfte.
VfGH 2. 7. 2016, G 535/2015 (G 253/2016)
Entscheidung
Die Akzessorietät der Frist zur Stellung eines (Partei-)Antrags gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG hat zur Folge, dass eine (bewilligte) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht auf das Verfahren vor dem VfGH durchschlägt. Bei Versäumung der Frist zur Stellung eines (Partei-)Antrags gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG (oder Art 139 Abs 1 Z 4 B-VG) besteht hingegen aufgrund des § 33 VfGG keine Möglichkeit zur Antragstellung und Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der VfGH geht vorläufig davon aus, dass es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei Versäumung der Frist für das Rechtsmittel (aus Anlass dessen der (Partei-)Antrag gestellt wird) gesetzlich vorzusehen, nicht aber auch bei (alleiniger) Versäumung der Frist zur Stellung eines (Partei-)Antrags beim VfGH.
Nach Ansicht des VfGH scheint es weiters auch keine sachliche Rechtfertigung dafür zu geben, dass § 33 VfGG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für eine Beschwerde nach Art 144 B-VG vorsieht, nicht jedoch für einen (Partei-)Antrag gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG (oder Art 139 Abs 1 Z 4 B-VG), obwohl das Rechtsschutzinteresse in beiden Verfahren gleichartig zu sein scheint. Der VfGH sieht hier auch einen Widerspruch der Bestimmung zum rechtsstaatlichen Prinzip.