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Gesundheitsberufe: Änderungen betr Registereintrag – RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTD-Gesetz geändert werden sollen (GBRG-Novelle 2017)

Regierungsvorlage 28. 2. 2017, 1518 BlgNR 25. GP

Mit der GBRG-Novelle 2017 sind va folgende Änderungen geplant:

Verschiebung des Beginns

Mit dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG; BGBl I 2016/87, siehe LN Rechtsnews 22361 vom 28. 9. 2016) wurden einheitliche Rechtsgrundlagen für die Registrierung nicht-ärztlicher Gesundheitsberufe ohne Standesvertretung geschaffen. Der 4. und 5. Abschnitt des GBRG (Eintragung in das und Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister) sollten mit 1. 1. 2018 in Kraft treten.

Der Beginn der Eintragungen in das Gesundheitsberuferegister soll nun aber auf 1. 7. 2018 verschoben werden (§ 26 Abs 1 GBRG). Personen, die zum 1. 7. 2018 berufsberechtigt sind, müssen sich daher erstmalig bis spätestens 30. 6. 2019 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren lassen.

Dementsprechend soll auch die Bestandsmeldung (§ 27 GBRG) durch die Dienstgeber jene angestellten Angehörigen der Gesundheitsberufe betreffen, die am 1. 7. 2018 zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs oder eines gehobenen medizinischtechnischen Dienstes berechtigt sind. In den ErläutRV wird dazu auch nochmals klargestellt, dass es sich um eine Kann-Bestimmung handelt und die Meldung durch den Dienstgeber freiwillig erfolgt.

Registrierung in der Anfangsphase

Im Rahmen der Bestandsregistrierung ist mit rund 100.000 Anträgen von Berufsangehörigen zu rechnen. Gleichzeitig beginnt die Erstregistrierung von Personen zu laufen, die nach dem 1. 7. 2018 mit ihrer Berufsausübung beginnen. Aufgrund der hohen Anzahl an Verwaltungsverfahren soll daher den Registrierungsbehörden – abweichend von § 15 Abs 9 GBRG (Entscheidungsfrist von 3 Monaten) – eine sechsmonatige Frist für die Erledigung jener Anträge eingeräumt werden, die bis 30. 6. 2019 bei den Registrierungsbehörden eingebracht werden – unabhängig davon, ob es sich um Verfahren im Rahmen der Bestandsregistrierung oder der erstmaligen Registrierung handelt (§ 26a GBRG).

Außerdem soll in (§ 26 Abs 2 GBRG) klargestellt werden, dass bei der Bestandsregistrierung nicht nur für angestellte, sondern auch für freiberuflich tätige Berufsangehörige die Vorlage der Nachweise der Vertrauenswürdigkeit, der gesundheitlichen Eignung und der Sprachkenntnisse entfällt.

Registrierungsverfahren

Weiters sieht die GBRG-Novelle 2017 einige Änderungen vor, die sich konkret auf die Meldungen, Anträge und Verfahren beziehen.

So wird etwa in § 15 GBRG klargestellt, dass Anträge auch im Rahmen eines Online-Verfahrens eingebracht werden können und die erforderlichen Dokumente dabei vom den Berufsangehörigen hochgeladen werden können; dies entlastet gleichzeitig die Registrierungsbehörden, weil sie die Dokumente nicht mehr einscannen müssen. In Zweifelsfällen kann sich die Behörde die Originaldokumente vorlegen lassen.

Hinsichtlich der Meldung der Daten für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister durch die Dienstgeber gemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 12 GRBG) hat sich bei der Evaluierung weiters herausgestellt, dass es zur Präzisierung der Verwaltungsabläufe erforderlich ist, den Dienstgeber und Dienstort im Rahmen der Meldung zu erfassen sowie die Meldung unter Angabe der SV-Nummer durchzuführen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird hingegen der Geburtsort aus der Meldung gestrichen, weil die Erhebung desselben mit einem nicht erforderlichen Mehraufwand für die Dienstgeber verbunden gewesen wäre.

Gem § 6 Abs 2 GBRG muss der Dienstgeber für die als Angehörige der Gesundheitsberufe beschäftigten (freien) Dienstnehmer unter Angabe der SV-Nummer melden: Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname (Z 2), akademische Grade (Z 3), Geschlecht (Z 4), Geburtsdatum (Z 5), Staatsangehörigkeit (Z 7), Hauptwohnsitz bzw gewöhnlicher Aufenthalt (Z 10) und Dienstgeber und Dienstort (Z 13).

Vom HVSVT werden die Daten unter Angabe der SV-Nummer elektronisch an die Bundesarbeitskammer weitergeleitet, die bei der Datenaufbereitung festgestellt, ob die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe bzw der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Mitglieder der Arbeiterkammer sind. Die von der BAK aufbereiteten Daten werden sodann an die Gesundheit Österreich GmbH als registerführende Stelle übermittelt, sodass sie bei Antragstellung nicht mehr (neuerlich) erfasst werden müssen, sondern automatisch in das Gesundheitsberuferegister übernommen werden können.

In den ErläutRV wird allerdings nochmals klargestellt, dass Voraussetzung für die Registrierung die Antragstellung durch den Berufsangehörigen ist. Die Registrierung erfolgt somit nach Antragstellung durch die Berufsangehörigen mit Hilfe dieser Daten und erleichtert somit den Verwaltungsablauf.

Berufsunterbrechung – „Ruhen“

§ 23 GBRG betreffend die Berufsunterbrechung (Ausübung des Berufs über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten nicht in Österreich) ist wenig zielführend und praktikabel und wird daher gestrichen.

Betreffend die Streichung bei Berufseinstellung (§ 22 GBRG), soll hingegen nun normiert werden, dass ein mehr als dreijähriges Ruhen einer Berufseinstellung gleichzustellen ist (§ 22 Abs 1a und Abs GRBG); der Status „Ruhen“ für einen mehrjährigen Zeitraum erscheint nämlich aus berufsrechtlichen Gründen und im Hinblick auf die Datenqualität des Registers nicht wünschenswert. Da die Berufseinstellung gem § 22 Abs 1 GBRG auf eine entsprechende Meldung des Berufsangehörigen abstellt, die im Fall des Ruhens nicht vorliegt, hat die jeweilige Registrierungsbehörde in diesem Fall die Berufseinstellung durch Bescheid festzustellen, nachdem sie den Berufsangehörigen zuvor noch einmal ausdrücklich zur Verlängerung der Registrierung aufgefordert hat. Eine vergleichbare Regelung findet sich etwa in § 43 Abs 1a ZÄG.

Sonstige Änderungen

Diese Änderungen des GBRG erfordern auch entsprechende Adaptierungen in den beiden betroffenen Berufsgesetzen, dem GuKG und dem MTD-Gesetz. Dabei werden auch geänderten Bezeichnungen berücksichtigt bzw einzelne Nachbesserungen vorgenommen.

Klargestellt wird, dass die Ausbildung und Ausübung der neuen Spezialisierungen – Wundmanagement und Stomaversorgung (§ 22a GuKG), Hospiz- und Palliativversorgung (§ 22b GuKG) und Psychogeriatrische Pflege (§ 22c GuKG) – erst nach Erlassung von Durchführungsbestimmungen und Festlegung von Qualifikationsprofilen möglich sein werden.

Außerdem werden in § 105 GuKG einige Verwaltungsstraftatbestände im GuKG gestrichen, die vergleichsweise in den Berufsgesetzen anderer Gesundheitsberufe nicht mit Verwaltungsstrafe geahndet werden.

Inkrafttreten

Im Hinblick darauf, dass Bestimmungen geändert werden, die teilweise seit 1. 1. 2017 gelten bzw erst mit 1. 1. 2018 in Kraft treten sollten, sehen daher die Inkrafttretensbestimmungen der Novelle nun mehrere unterschiedliche Zeitpunkte für das Inkrafttreten vor; insg soll dadurch jedenfalls sichergestellt werden, dass die Änderungen grds mit 1. 7. 2018 in Kraft treten, die Vorbereitungsarbeiten für die Registrierung aber rechtzeitig davor beginnen können.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23220 vom 03.03.2017