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Gesundheitsüberwachung betr Sex-Dienstleistungen - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Verordnung der BMG über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen

BGBl II 2015/198, ausgegeben am 14. 7. 2015

Ziel der Verordnung ist va, die medizinische Untersuchung von Prostituierten bei Amtsarzt zu vereinheitlichen und dem Stand der medizinischen Wissenschaft anzupassen, weil sich österreichweit eine völlig uneinheitliche Vollzugspraxis herausgebildet hat und die angewendeten Labormethoden teilweise veraltet waren, wie entsprechenden Pressemeldungen zu entnehmen ist (vgl zB WrZ vom 12. 7. 2015).

Während sich die bisherige „Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen“, BGBl 1974/314 idF BGBl 1993/591, im wesentlichen auf die Normierung einer wöchentlichen Untersuchung auf das Freisein von „Geschlechtskrankheiten“ und auf den Lichtbildausweis beschränkt hat, werden nun wesentlich detailliertere Regelungen getroffen und auch eine Informationspflicht des Amtsarztes eingeführt:

Untersuchung und Informationserteilung

Personen, die „gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen“, haben sich vor Beginn dieser Tätigkeit (Eingangsuntersuchung) sowie in regelmäßigen Abständen von nunmehr nur noch 6 Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Dabei ist im Rahmen der Eingangsuntersuchung insb auf das Freisein von Tripper und Syphilis zu untersuchen. Die Kontrolle betr Tripper ist sodann im Abstand von 6 Wochen und betr Syphilis im Abstand von 12 Wochen zu wiederholen. Diese Untersuchungen sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft vorzunehmen.

Zur Durchführung der erforderlichen Laboruntersuchungen haben die Bezirksverwaltungsbehörden die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) heranzuziehen.

Neue Aufklärungs- und Informationspflichten

Der Amtsarzt hat die untersuchte Person nunmehr anlässlich der Eingangsuntersuchung in einer für die Person verständlichen Form eingehend über die Infektionsmöglichkeiten mit Geschlechtskrankheiten, die Verhaltensregeln zur Vermeidung solcher Infektionen, über die Möglichkeiten zur Schwangerschaftsverhütung und über die Sinnhaftigkeit von gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen zu beraten. Dabei ist das notwendige Verständnis für die Einhaltung von Verhaltensregeln zur Vermeidung von Infektionen sowie die Selbstverantwortung iS frühzeitiger Inanspruchnahme medizinischer Hilfe bei Symptomen oder Erkrankungen zu vermitteln.

Zudem sind anlässlich der Eingangsuntersuchung Informationen über bestehende einschlägige Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung zu erteilen.

Die untersuchte Person ist auch im Rahmen der Kontrolluntersuchung über bestehende einschlägige Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung, auf Ersuchen auch im Hinblick auf mögliche Ausstiegsszenarien, zu informieren.

Lichtbildausweis

Nach wie vor hat die Bezirksverwaltungsbehörde der untersuchten Person einen zur Identitätsfeststellung geeigneten Lichtbildausweis auszustellen, in dem die Vornahme der Kontrolluntersuchungen zu bestätigen und der im Fall einer festgestellten Geschlechtskrankheit vorübergehend einzuziehen ist. Unverändert besteht auch die Verpflichtung der Sex-Dienstleister, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis bei sich zu führen und den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen, wobei ihn diese wegen fehlender Kontrolluntersuchung abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen haben.

Neu verankert wird eine Verpflichtung der Untersuchten, der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Eingangsuntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung durchgeführt wurde, von einem Wechsel des Ortes der Ausübung ihrer Tätigkeit zu informieren.

Inkrafttreten

Die neue Verordnung löst mit 1. 1. 2016 die Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl 1974/314 idF BGBl 1993/591, ab.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19871 vom 15.07.2015