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Der Gesetzgeber bezweckt (auch) mit der Anordnung der Veröffentlichung der Beiordnung (Bestellung) eines Gläubigerausschusses sowie der Namen seiner Mitglieder in der Insolvenzdatei eine Verbesserung der Informationslage, wodurch wiederum eine Verminderung entsprechender Anfragen an das Insolvenzgericht und damit eine Gerichtsentlastung erreicht werden soll (vgl ErläutRV 988 BlgNR 21. GP 15). Die Enthebung eines Gläubigerausschussmitglieds stellt den contrarius actus zu seiner Bestellung dar. Würde allein die Bestellung, nicht aber die Enthebung kundgemacht, würde die Insolvenzdatei im Falle einer Enthebung ein falsches Bild bieten. Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung auch der Namen der Mitglieder des beigeordneten Gläubigerausschusses muss zwingend auch die Enthebung eines Gläubigerausschussmitglieds öffentlich bekanntgemacht werden.