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GmbH: Herstellung einer „Pattstellung“ durch eV?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EO § 381

Übt ein (Mehrheits-)Gesellschafter einer GmbH bloß die Gesellschafterrechte aus, die ihm unbestritten zukommen, kann er nicht mittels einstweiliger Verfügung mit seinen Gesellschafterrechten auf einen bestimmten %-Anteil (hier: 15 %) „herabgestuft“ werden, um eine Art „Pattstellung“ mit der Minderheitsgesellschafterin so lange zu erreichen, bis im Vorverfahren die Mehrheitsverhältnisse endgültig geklärt sind. Dafür findet sich keine Anspruchsgrundlage. Es besteht lediglich die Möglichkeit, dem Mehrheitsgesellschafter allenfalls missbräuchliche konkrete Maßnahmen untersagen zu lassen bzw von ihm gefasste Gesellschafterbeschlüsse anzufechten.

OGH 30. 5. 2016, 6 Ob 67/16w

Entscheidung

In seinen Entscheidungsgründen weist der OGH darauf hin, dass sich grundsätzlich jeder Minderheitsgesellschafter in der theoretischen Situation befindet, dass der Mehrheitsgesellschafter seine Stellung missbraucht und Maßnahmen setzt, die dem Minderheitsgesellschafter einen Schaden zufügen könnten. Im vorliegenden Fall war daher auch nicht entscheidungswesentlich, dass dem einen Gesellschafter (mit Geschäftsanteilen von 49 %) nur deshalb die Stellung des Mehrheitsgesellschafters zukam, weil er zuvor eine einstweilige Verfügung gegen die eigentliche Mehrheitsgesellschafterin (51 % laut Firmenbuch) durchgesetzt hatte, mit der ihr die Ausübung ihrer Gesellschafterrechte verboten wurde, soweit diese einen Anteil von 15 % übersteigen. Hintergrund dieser einstweiligen Verfügung war die Behauptung des Gesellschafters, bei Übertragung der Mehrheit der Gesellschaftsanteile an die andere Gesellschafterin geschäftsunfähig gewesen zu sein. In jenem ersten Provisorialverfahren (6 Ob 200/14a, LN Rechtsnews 20035 vom 11. 8. 2015 = RdW 2015/549) hat es der OGH als zulässiges Sicherungsmittel angesehen, dem (Mehrheits-)Gesellschafter die Ausübung der Gesellschafterrechte einstweilen in dem Umfang zu verbieten, soweit er diese durch die angeblich unwirksamen Erwerbsvorgänge erhalten hat.

Die 51 %-Gesellschafterin, die sich durch diese erste eV nun in der Position einer Minderheitsgesellschafterin mit Stimmrechten von 15 % befindet, begehrte im vorliegenden Verfahren, dem nunmehrigen Mehrheitsgesellschafter (49 %) die Ausübung seiner Gesellschaftsrechte im Ausmaß von mehr als 15 % zu verbieten, um eine Art „Pattstellung“ zu erreichen, bis die Mehrheitsverhältnisse im Verfahren über die Anfechtung der Übertragung der Gesellschaftsanteile geklärt sind.

Mit diesem Begehren war sie nicht erfolgreich. Zur Klarstellung wies der OGH darauf hin, dass sich die Grundlage für die erste eV völlig von jener der nunmehr begehrten eV unterscheidet: Im Vorverfahren ging es um die Übertragung der Gesellschaftsanteile, die zur Mehrheitsposition der Kl führten, und die eV bezog sich ausdrücklich nicht auf jene 15 % der Gesellschaftsanteile, über die die Kl bereits zuvor verfügt hatte, sondern nur auf die 36 %, die sie durch den angefochtenen Erwerbsvorgang erhalten hatte. Im Gegensatz dazu würde sich die neue eV auf jene Gesellschaftsanteile beziehen (49 %), die der Bekl auch zuvor schon hielt und über die er nach wie vor jedenfalls noch verfügt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22037 vom 26.07.2016