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Verordnung des BMF betreffend ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gem § 6 Abs 1 Z 8 lit j UStG 1994 im Kalenderjahr 2016 jedenfalls erfüllen
BGBl II 2016/39, ausgegeben am 9. 2. 2016
In der Anlage zur Verordnung werden die Goldmünzen genannt, die während des Kalenderjahres 2016 die Kriterien des § 6 Abs 1 Z 8 lit j sublit bb UStG erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einer Reinheit von weniger als 900 Tausendstel.
Ist eine Münze nicht in der Anlage angeführt, kann für die Lieferung die Steuerbefreiung dennoch in Anspruch genommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 8 lit j sublit bb UStG erfüllt.