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GPLA: Ab 2020 einheitliche Prüforganisation im BMF – ME

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) erlassen und das EStG 1988, das KommStG 1993 und das ASVG geändert werden sollen (Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der SV – ZPFSG)

Ministerialentwurf 14. 9. 2018, 77/ME NR 26. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Neuer Prüfdienst im BMF

Derzeit erfolgt die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA; also von Abgaben und SV-Beiträgen) in einem Prüfvorgang durch Prüforgane der Finanzämter oder durch Organe der GKK. Trotz gemeinsamer Prüfsoftware ist der Abstimmungsaufwand ein hoher, Verfahrensnormen werden unterschiedlich interpretiert, Prüfschwerpunkte je nach eigener Zielsetzung gesetzt und die unterschiedlichen Prüfkulturen für den Arbeitgeber oft nicht nachvollziehbar gelebt.

Daher soll die GPLA ab 2020 in einer einheitlichen Prüforganisation im Wirkungsbereich des BMF zusammengeführt werden („Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“). Dafür sollen auch alle Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK*), die mit Stichtag 1. 1. 2019 als Bedienstete einer GKK zeitlich überwiegend mit Tätigkeiten der GPLA befasst sind bzw waren, dem BMF zugewiesen werden (vgl § 15 PLABG).

Für Zwecke der Kooperation und Koordinierung soll weiters beim BMF ein Prüfungsbeirat eingerichtet werden, der aus Vertretern des BMF, der Finanzämter, des BMASK, der ÖGK, des Gemeindebundes und des Städtebundes besteht (vgl §§ 7 ff PLABG).

Inhaltlicher Umfang der Prüfung

Die Bezeichnung der Prüfung wird von „Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben“ auf „Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge“ geändert. Der Zusatz „und Beiträge“ stellt lediglich eine terminologische Anpassung bzw Klarstellung dar – eine Änderung des Prüfungsumfangs im Vergleich zur bisherigen „gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben“ ist damit nicht verbunden. Dem Begriff „Beiträge“ liegt das Begriffsverständnis des Sozialversicherungsrechts zu Grunde (vgl § 4 PLABG).

Der inhaltliche Umfang der PLAB setzt sich somit aus der Lohnsteuerprüfung gem § 86 EStG, der Sozialversicherungsprüfung gem § 41a ASVG und der Kommunalsteuerprüfung gem § 14 KommStG 1993 zusammen und stellt eine Außenprüfung gem § 147 BAO dar.

Die Lohnsteuerprüfung bezieht sich auf die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer und der Abzugsteuer gem § 99 Abs 1 Z 1, Z 4 und Z 5 zweiter Fall EStG sowie auf die Erhebung des Dienstgeberbeitrags gem § 41 FLAG (DB) und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag gem § 122 Abs 8 des WKG 1998 (DZ).

Bei der Sozialversicherungsprüfung wird die Einhaltung aller tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft, die insb maßgeblich sind für das Versicherungsverhältnis betr Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Erhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags samt Sonderbeitrag gem § 2 AMPFG (AlV-Beitrag), des Mitarbeitervorsorgekassenbeitrags gem § 6 Abs 2 BMSVG (MV-Beitrag), des Zuschlags zum Dienstgeber-Anteil des AlV-Beitrags gem § 12 Abs 1 Z 4 IESG, des Wohnbauförderungsbeitrags gem § 4 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 (WFB) und der Umlage gemäß § 61 AKG 1992 (AKU)

Verfahrensgrundsätze

Für die Aufgabenerfüllung durch den Prüfdienst werden va folgende Rahmenbedingungen bzw Verfahrensgrundsätze festgelegt:

-Die Zuständigkeit für die Beitragsvorschreibung bzw Bescheiderlassung, für Einhebungs- und Einbringungsmaßnahmen und für die Durchführung von Rechtsmittelverfahren soll nicht berührt werden und bei den bisher zuständigen Stellen verbleiben.
Unberührt bleiben sollen auch das Revisionsrecht des Finanzamts der Betriebsstätte gegen Entscheidungen des BFG und das Revisionsrecht des BMASK gegen Entscheidungen des BVwG gem § 415 ASVG, gegen Entscheidungen des BVwG über Beschwerden gegen Bescheide, denen eine PLAB vorausgegangen ist, soll nun aber auch dem BMF die Revision an den VwGH ermöglicht werden (§ 13 PLABG).
-Durchgeführt werden soll die PLAB nach den Vorschriften der BAO für Außenprüfungen (§ 10 PLABG).
-Den Prüfungsauftrag soll ausschließlich das Finanzamt der Betriebsstätte erteilen (§ 10 PLABG), wobei „in begründeten Einzelfällen“ auch die ÖGK eine SV-Prüfung bzw eine Gemeinde eine Kommunalsteuerprüfung anregen kann (§ 11 PLABG).
-Die Prüforgane des Prüfdienstes sollen funktionell für die jeweils zuständige Stelle tätig werden, dh etwa bei Durchführung der LSt-Prüfung als Organe des Finanzamts der Betriebsstätte, bei der SV-Prüfung als Organe der ÖGK etc (§ 6 PLABG).
-Dem Prüforgan soll die Funktion eines Sachverständigen zukommen. Die Finanzämter, die Österreichische Gesundheitskasse und die Gemeinden sind an das Prüfergebnis des Prüforgans nicht gebunden und können (etwa bei der Bescheiderstellung) davon abweichen – betreffend Sachverhaltsfeststellungen jedoch nur dann, wenn „ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre Richtigkeit in Zweifel zu ziehen“ (§ 10 Abs 3 PLABG).

Hinweis: Die Begutachtungsfrist endet am 19. 10. 2018.

* Die „Österreichischie Gesundheitskasse“ (ÖGK) ist das Ergebnis der Reorganisation des SV-Bereichs; vgl dazu den Entwurf zu einem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG), 75/ME NR 26. GP, Rechtsnews 26052.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26053 vom 19.09.2018