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GPLA: Einheitliche Prüforganisation im BMF ab 2020 – RV

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) erlassen und das EStG 1988, das KommStG 1993 und das ASVG geändert werden sollen (Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der SV – ZPFSG)

Regierungsvorlage 24. 10. 2018, RV 328 BlgNR 26. GP

Zum Ministerialentwurf 14. 9. 2018, 77/ME NR 26. GP, siehe Rechtsnews 26053 = ARD 6617/14/2018

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Die Regierungsvorlage zum PLABG enthält gegenüber dem Ministerialentwurf 77/ME NR 26. GP, ARD 6617/14/2018, folgende Änderungen:

-Nunmehr sollen dem BMF alle Bediensteten der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zugewiesen werden, die mit Stichtag 1. 10. 2018 (ME: 1. 1. 2019) als Bedienstete einer GKK zeitlich überwiegend mit Tätigkeiten der GPLA befasst sind bzw waren. (vgl § 15 PLABG)
-Gem § 11 PLABG können nun die ÖGK eine SV-Prüfung bzw eine Gemeinde eine Kommunalsteuerprüfung anfordern (ME: anregen), und zwar nicht nur (wie im ME vorgesehen) in begründeten Einzelfällen. Einer solchen Anforderung hat das Finanzamt der Betriebsstätte unter den allgemeinen rechtlichen Bedingungen der BAO durch Ausstellung eines Prüfungsauftrags nachzukommen. (vgl § 11 PLABG)
-Die Finanzämter, die ÖGK und die Gemeinden sollen an das Prüfergebnis des Prüforgans nicht gebunden sein und sollen (bei der Bescheiderstellung) davon abweichen können. Anders als im ME vorgesehen, ist für ein Abweichen von Sachverhaltsfeststellungen nicht mehr Voraussetzung, dass „ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre Richtigkeit in Zweifel zu ziehen“.
Sollte die jeweils abgaben- bzw beitragsvorschreibende Behörde die Sachverhaltsfeststellungen nicht ihrem Verfahren zugrundelegen, soll nun eine entsprechende Meldung darüber an den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge erforderlich sein, um den erforderlichen Kenntnisstand für allfällige Rechtsmittelverfahren sicherzustellen (etwa für den Fall der Aussage eines Prüfungsorgans als Zeuge in einem Beschwerdeverfahren). (vgl § 10 Abs 3 PLABG)
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26258 vom 02.11.2018