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Gem § 159 Abs 1 StGB bzw § 159 Abs 2 StGB (wie hier) ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, dass er kridaträchtig handelt (§ 159 Abs 5 StGB) bzw wer in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder schmälert, dass er nach § 159 Abs 5 StGB kridaträchtig handelt.
Zahlungsunfähigkeit liegt (bereits dann) vor, wenn der Schuldner durch dauernden Mangel an flüssigen Mitteln nicht im Stande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen.