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Bei ausländischen Gruppenmitgliedern sind die steuerlichen Verluste der finanziell ausreichend beteiligten inländischen Körperschaft zuzurechnen. Von der Anerkennung einer ausländischen Körperschaft als Gruppenmitglied „betroffen“ ist demnach, wenn es bloß um deren Verluste geht, nicht die ausländische Körperschaft selbst, an deren Steuerpflicht im Ausland keine Änderung eintritt, sondern die – am ausländischen Gruppenmitglied entsprechend beteiligte – inländische Körperschaft, der allfällige Verluste (nachzuversteuernde Verluste) der ausländischen Körperschaft zugerechnet werden können.
Ein geänderter Gruppenfeststellungsbescheid gem § 9 Abs 9 KStG 1988 ist demnach gegenüber der – am ausländischen Gruppenmitglied beteiligten – inländischen Körperschaft (und nicht auch dem ausländischen Gruppenmitglied gegenüber) zu erlassen.
VwGH 26. 11. 2015, 2012/15/0097
Entscheidung
Im vorliegenden Fall vertritt der bf Gruppenträger einer Unternehmensgruppe die Ansicht, dass die Rechtsmittelfrist noch nicht in Lauf gesetzt worden sei, weil auch ein ausländisches Gruppenmitglied (hier: die U Ltd.) „betroffenes Gruppenmitglied“ iSd § 9 Abs 9 letzter Teilstrich KStG 1988 sei und der (geänderte) Gruppenfeststellungsbescheid nicht an das ausländische Gruppenmitglied ergangen sei.
Dem hält der VwGH entgegen, dass bei ausländischen Gruppenmitgliedern die steuerlichen Verluste der finanziell ausreichend beteiligten inländischen Körperschaft zuzurechnen und nach § 24a Abs 1 und 2 KStG 1988 Spruchbestandteil im Feststellungsbescheid betreffend diese inländische Körperschaft sind (ausreichend beteiligtes Gruppenmitglied/Gruppenträger). Gegen diesen Bescheid können die Parteien im Feststellungsverfahren (des betreffendes Gruppenmitglieds) berufen. Das ausländische Gruppenmitglied hat als solches weder eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben noch Parteistellung hinsichtlich der der Unternehmensgruppe zugerechneten Verluste, so der VwGH.
Im Beschwerdefall war somit ausschließlich die Bf in ihrer Eigenschaft als unmittelbar an der U Ltd. beteiligter Gruppenträger die Körperschaft, der allfällige Verluste (nachzuversteuernde Verluste) der ausländischen Körperschaft zugerechnet werden können. Ihr und nicht auch der ausländischen Körperschaft gegenüber war der Änderungsbescheid gem § 9 Abs 9 KStG 1988 zu erlassen.