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GSpG – anhängige Verfahren beim VfGH

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Kundmachung des Bundeskanzlers über den Beschluss des VfGH in den zu den Zahlen E 945/2016, E 947/2016 und E 1054/2016 anhängigen Verfahren gem § 86a VfGG

BGBl I 2016/57, ausgegeben am 12. 7. 2016

Ist beim VfGH eine erhebliche Anzahl von Verfahren anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind – bzw sind viele solcher Beschwerden zu erwarten –, kann der VfGH dies gem § 86a Abs 1 VfGG mit Beschluss aussprechen und dabei bekanntgeben, welche Rechtsvorschriften und Rechtsfragen und welche der Beschwerden er behandeln wird. Dieser Beschluss ist unverzüglich kundzumachen und hat die Wirkung, dass die Verwaltungsgerichte (mit Ablauf des Tages der Kundmachung) in vergleichbaren Fällen nur solche Anordnungen und Entscheidungen treffen dürfen, die durch das Erkenntnis des VfGH nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten; gleiches gilt für alle beim VfGH anhängigen Verfahren, die im Beschluss nicht genannt sind. Beschwerdefristen beginnen nicht zu laufen bzw werden unterbrochen.

In seinem Erkenntnis wird der VfGH dann seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammenfassen, die ebenfalls wieder unverzüglich kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung endet die „Sperrwirkung“ und beginnen unterbrochene Beschwerdefristen neu zu laufen.

Einen derartigen Beschluss hat der VfGH nun iZm mit dem GSpG (idgF) gefasst. Es geht um die Frage einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit der Rechtsgrundlagen

-für die Bestrafung gem § 52 GSpG wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände,
-für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten und anderen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln gem § 53 GSpG und
-für die Einziehung von Gegenständen gem § 54 GSpG.

In diesem Zusammenhang wird geklärt werden,

-ob die vor dem VfGH in Beschwerde gezogenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wegen der daraus folgenden Unanwendbarkeit ohne gesetzliche Grundlage ergangen sind oder
-ob gegen die genannten Rechtsgrundlagen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und es allenfalls nach Aufhebung dieser Rechtsvorschriften letztlich zur Aufhebung der vor dem VfGH in Beschwerde gezogenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte kommt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21968 vom 13.07.2016