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Häusliches Arbeitszimmer zur Optimierung der Kinderbetreuung

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

EStG: § 20 Abs 1 Z 2 lit d

1. Bei den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer führt die Schwierigkeit der Abgrenzung zu den Kosten der privaten Lebensführung dazu, dass Gesichtspunkte der Notwendigkeit des Aufwands als Indiz für dessen berufliche Veranlassung gewertet werden. Das Kriterium der Notwendigkeit ist dabei in zwei unterschiedlichen Ausprägungen zu beachten:

-Einerseits unter dem Gesichtspunkt der Art der Tätigkeit und der Auslastung des dafür verwendeten Raumes, und
-andererseits im Hinblick auf die Frage, ob dem Steuerpflichtigen nicht schon an seiner Dienststelle ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Beim Gesichtspunkt des Fehlens eines geeigneten Arbeitsplatzes an der Dienststelle handelt es sich somit nicht um eine rechtliche Voraussetzung, sondern nur um ein Indiz für die berufliche Veranlassung des Aufwandes.

2. Verzichtet die Kanzleileiterin einer Steuerberatungskanzlei überwiegend auf die Benützung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzes und verlegt sie aus Gründen, die außerhalb ihrer Erwerbstätigkeit liegen, den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit in ihr häusliches Arbeitszimmer (hier: zur Optimierung der – ohnehin schon durch die Großmutter und den Vater gewährleisteten – Kinderbetreuung), so sind die Aufwendungen für dieses Arbeitszimmer nicht anzuerkennen.

VwGH 18. 10. 2017, Ra 2016/13/0028

Entscheidung

Im vorliegenden Fall erwies sich die Revision zwar als nicht begründet, der VwGH hatte sie jedoch zur Klarstellung in Bezug auf folgende zwei VwGH-Erkenntnisse zugelassen:

Das BFG hatte sich va auf das Erk VwGH 30. 6. 2015, 2013/15/0165, ARD 6469/19/2015, gestützt, das den Fall einer Projektbetreuerin betraf, die „in erster Linie am Computer“ arbeitete und ebenfalls nur an zwei Tagen in der Woche das Büro des Arbeitgebers aufsuchte. Im vorliegenden Fall hat das BFG zwar – insofern missverständlich – auf die „Art der Tätigkeit“ Bezug genommen, für seine Beurteilung aber va das zweite Notwendigkeitskriterium herangezogen - wie nur zusätzlich auch im Erk VwGH 30. 6. 2015, 2013/15/0165, ARD 6469/19/2015 -, nämlich den überwiegende Verzicht auf die Benützung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzes, von dem das BFG zu der Überzeugung gelangte, er sei privat motiviert gewesen.

Auch mit ihrem Verweis auf das Erk VwGH 25. 7. 2013, 2011/15/0104, ARD 6348/8/2013, war die Revisionswerberin nicht erfolgreich: Danach kann zwar eine Krankheit oder Behinderung des Steuerpflichtigen zur Berücksichtigung der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers führen. Ein Fall, in dem die überwiegende Benützung eines häuslichen Arbeitszimmers aus besonderen gesundheitlichen Gründen unabdingbar ist, um das zu versteuernde Einkommen zu erzielen, wird aber – so der VwGH – anders zu beurteilen sein als etwa ein Fall, in dem es um die Optimierung einer schon gewährleisteten Kinderbetreuung oder um die Vermeidung von (anderen) Kosten geht, die für sie sonst entstehen würden.

Für das Ergebnis tragend hält der VwGH vor diesem Hintergrund hier daher die Feststellung des BFG, dass die Revisionswerberin zur überwiegenden Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nicht mit derselben Intensität genötigt gewesen sei, wie dies im Erk VwGH 25. 7. 2013, 2011/15/0104, ARD 6348/8/2013, nach dem Vorbringen des damaligen Bf möglich schien und daher geprüft werden musste.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24561 vom 28.11.2017