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Haftpflichtversicherung – internationale Zuständigkeit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EuGVVO 2012: Art 11, Art 13

Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO 2012 begründet nur die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Geschädigten für eine nach dem anwendbaren Recht zulässige Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer. Weder aus dieser Bestimmung noch aus Art 8 Nr 1 oder Art 13 Abs 3 EuGVVO 2012 kann abgeleitet werden, dass dieses Gericht auch für eine Klage des Geschädigten gegen den für den Schaden haftenden Versicherungsnehmer oder Versicherten zuständig wäre.

OGH 30. 10. 2018, 2 Ob 189/18k

Sachverhalt

Die Kl nehmen die beiden Bekl auf Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Italien in Anspruch. Die Bekl sind in Italien ansässig; die Erstbekl ist die Halterin des Fahrzeugs, die Zweitbekl die Haftpflichtversicherung. Hinsichtlich der Zuständigkeit der österreichischen Gerichte stützen sich die Kl nach der Rsp des EuGH (C-463/06, Odenbreit, Rechtsnews 4093 = RdW 2008/110) auf Art 11 Abs 2 iVm Art 9 Abs 1 lit b EuGVVO (wegen der Klageeinbringung nach dem 10. 1. 2015 richtig Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO 2012). Diese Bestimmungen begründen ihrer Ansicht nach auch die Zuständigkeit gegen die Erstbekl, weil sonst Halter und Lenker gesondert im Unfall- oder Wohnsitzstaat geklagt werden müssten.

Die internationale Zuständigkeit hinsichtlich der Fahrzeughalterin wurde von allen drei Instanzen verneint.

Entscheidung

Aus der Rsp des EuGH ergibt sich, dass der Geschädigte den Haftpflichtversicherer nach (nunmehr) Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO 2012 an seinem Wohnsitz klagen kann, wenn eine solche Direktklage zulässig ist (C-463/06, Odenbreit, Rechtsnews 4093 = RdW 2008/110; zur Klagebefugnis mittelbar Geschädigter zuletzt C-340/16, KABEG, Rechtsnews 24001 = RdW 2017/521; 2 Ob 149/17a). Art 13 Abs 2 EuGVVO begründet aber schon nach seinem Wortlaut nur einen Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer. Das entspricht dem Zweck der besonderen Vorschriften in Versicherungssachen, die dem (jeweiligen) Gegner des Versicherers als typischerweise schwächerer Partei besonderen zuständigkeitsrechtlichen Schutz gewähren (C-412/98, Groupe Josi, Rz 64; C-463/06, Odenbreit, Rz 28; C-340/16, KABEG, Rz 28). Weder Wortlaut noch Zweck dieser Bestimmungen erfasst die Klage gegen den Lenker oder Halter eines Kraftfahrzeugs (BGH VI ZR 279/14 mwN).

Auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012 können sich die Kl schon deswegen nicht stützen, weil dessen Anwendung nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung den Wohnsitz eines der Bekl im Staat des angerufenen Gerichts voraussetzt (EuGH C-51/97, Réunion européenne SA; für einen vergleichbaren Sachverhalt wie hier BGH VI ZR 279/14 mwN; Leible in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2016] Art 8 Brüssel Ia-VO Rz 18; Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht [2017] Rz 3.363). Das bloße Interesse an einer einheitlichen Entscheidung kann die Anwendung von Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012 bei Fehlen eines Wohnsitzes im Gerichtsstaat nicht rechtfertigen; auch die Regelung zu konnexen Verfahren (nunmehr Art 30 EuGVVO 2012) begründet keinen allgemeinen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs (EuGH 150/80, Elefanten Schuh; C-51/97, Réunion européenne SA; Leible in Rauscher, EuZPR/EuIPR Art 30 Brüssel Ia-VO Rz 1 mwN).

Auch der im Revisionsrekurs ausführlich erörterte Art 13 Abs 3 EuGVVO 2012 führt zu keiner anderen Beurteilung. Art 13 Abs 3 EuGVVO 2012 erfasst jedenfalls nur Streitverkündungen oder Klagen des Versicherers („Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.“).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26507 vom 17.12.2018