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Haftpflichtversicherung - Rechtsschutz

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VersVG § 150

Der vom Haftpflichtversicherer geschuldete Rechtsschutz wird durch Übernahme der Kosten gewährt, die für die Verteidigung gegen den Haftpflichtanspruch erforderlich sind. Demgemäß sind nur jene außergerichtlichen Vertretungskosten gedeckt, die versicherte Schadenersatzansprüche betreffen.

OGH 17. 2. 2016, 7 Ob 224/15i

Entscheidung

Der OGH hat zudem zusammengefasst ua ausgesprochen:

-Unstrittig ist, dass es sich beim Betriebsausfallschaden um einen reinen Vermögensschaden handelt, der als Erfüllungssurrogat nach Art 7.1 AHVB 2009 (Gewährleistungsklausel) nicht gedeckt ist (vgl etwa RIS-Justiz RS0081685).
Nach der gegenständlichen Bedingungslage ist ein Betriebsausfallschaden vom Versicherungsschutz aber grundsätzlich umfasst:
Der Versicherungsschutz der „Nachbesserungs-Begleitschäden“-Klausel bezieht sich nach Absatz 2 abweichend von Art 7.1.1, 7.1.3 und 7.9 AHVB 2009 auch auf Schadenersatzansprüche aus reinen Vermögensschäden infolge aufgetretener Mängel an Sachen des Auftraggebers oder sonstiger Personen. Als Beispiel wird ua die Stilllegung von Betrieben angeführt. Absatz 4 schließt den Versicherungsschutz aus, wenn die Sachen, die zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder auf seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind. Der sekundäre Risikoausschluss nach Absatz 4 kann sich im hier zu beurteilenden Zusammenhang nicht auf den Risikoeinschluss nach Absatz 2 beziehen. Der Betrieb ist keine Sache, die vom Versicherungsnehmer hergestellt wurde. Ein anderes Verständnis würde auch dem ausdrücklich als Beispiel in Absatz 2 genannten Risikoeinschluss für reine Vermögensschäden aus Betriebsstilllegungen widersprechen.
-Nach Art 5.5.2 AHVB 2009 sind - in Einklang mit § 150 Abs 1 VersVG - die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht vom Versicherungsschutz umfasst, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
Nach Art 8.1.5.1 AHVB 2009 hat der Versicherungsnehmer den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
Aus Art 8.1.5.1 AHVB 2009 kann aber nicht eine Obliegenheit abgeleitet werden, die außerprozessuale Schadenregulierung dem Versicherer zu überlassen (RIS-Justiz RS0081133). Eine Zustimmung des Versicherers als Deckungsvoraussetzung ist den Bedingungen nicht zu entnehmen, sodass Erörterungen, ob dies überhaupt zulässig ist, unterbleiben können. Mit der Einschränkung in Art 5.2.2 AHVB 2009, dass der Versicherer nur die „nach den Umständen gebotenen“ außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht zu tragen hat, ist sichergestellt, dass der Versicherer nicht durch eine mutwillige Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer selbst geschädigt wird.
-Nach der Klausel „Gewährleistung/Garantie für Subunternehmer“ im Versicherungskonzept ist das Gewährleistungs- und Garantierisiko des Versicherungsnehmers ausschließlich insoweit versichert, als der Versicherer das Ausfallrisiko bei einem Insolvenzverfahren des Professionisten oder Subunternehmers trägt, welcher vom Versicherungsnehmer beauftragt worden ist. Hier liegt keine Insolvenz des Subunternehmers vor.
Der letzte Satz der Klausel erweitert aber den Versicherungsschutz für Sachverständigenkosten unabhängig von einem Insolvenzverfahren. Demnach besteht aufgrund des Risikoeinschlusses jedenfalls Versicherungsschutz für iZm der Fehlersuche aufgelaufene Sachverständigenkosten im Hinblick auf Arbeiten des Subunternehmers.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21676 vom 23.05.2016