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Handelsangestellte – KV-Erhöhung für 2018

Bearbeiter: Bettina Sabara / Bearbeiter: Barbara Tuma

www.gpa-djp.at, 23. 11. 2017

Der KV-Abschluss für die Angestellten im Handel umfasst ein Bildungspaket mit Maßnahmen zur Förderung der berufsbegleitenden Bildung für Beschäftigte sowie die Gehaltserhöhung für 2018. Der Abschluss tritt mit 1. 1. 2018 in Kraft.

Hinweis: Bereits im Sommer 2018 haben sich die Sozialpartner im Sinn einer Modernisierung und Weiterentwicklung des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge im Handel auf eine Entgeltreform geeinigt und eine komplett neue Gehaltsordnung geschaffen; siehe dazu Rechtsnews 23943.

Erhöhung der Mindestgehälter und Lehrlingsentschädigungen

-Gehaltsordnung ALT: Erhöhung der Gehälter um 2,35 bis 2,6 %, jedoch mindestens um € 40,-. Anhebung des Mindestgehalts für ungelernte Angestellte auf € 1.500,-.
-Gehaltsordnung NEU: Erhöhung von 2,2 % plus Rundung auf den nächsten vollen Euro. Das bedeutet ein Einstiegsgehalt bei abgeschlossener kaufmännischer Berufsausbildung von € 1.636,- (Mindestgehalt für Hilfskräfte [Stufe 1/A] € 1.533,-).
-Am 31. 12. 2017 bestehende Überzahlungen bleiben aufrecht.
-Lehrlingsentschädigungen: überdurchschnittliche Anhebung mit Fixbeträgen von
  • € 20,- im 1. Lehrjahr auf € 590,-,
  • € 25,- im 2. Lehrjahr auf € 745,-,
  • € 35,- im 3. Lehrjahr auf € 1.055,- und
  • € 40,- im 4. Lehrjahr auf € 1.110,-.

Hinweis: Die aktualisierten Gehaltstafeln sind bereits auf www.gpa-djp.at abrufbar.

Bildungspaket und Pflichtpraktika

-Erleichterung des Zugangs zu berufsbegleitenden Weiterbildung: Bei rechtzeitiger Bekanntgabe des Bildungswunsches (zwei Monate vorher), muss der Bildungswunsch bei der Arbeitszeiteinteilung berücksichtigt werden.
-Ab 1. 1. 2018 gibt es eine klare Regelung zu Entlohnung und Vertragsgestaltungen betreffend Pflichtpraktikanten. In Zukunft gibt es keine unbezahlten Pflichtpraktika mehr.

Übergang ins neue Gehaltssystem

Weitere Verbesserungen und Klarstellungen gibt es rund um den Übergang in das neue Gehaltssystem:

-Aus für die Sonderregelung für Ferialarbeitnehmer mit Ende 2018
-Klarstellungen für die Anwendung der Reformbeträge 1 und 2 im Übergang
-Einführung einer Übergangsregelung für die Berechnungsgrundlage bei Zuschlägen
-Klarstellung für Angestellte mit Provision und All-In Vertrag bei den Abrechnungszeiträumen
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24551 vom 24.11.2017