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Handelsangestellte – KV-Erhöhung für 2019

Bearbeiter: Bettina Sabara / Bearbeiter: Barbara Tuma

www.gpa-djp.at, 20. 12. 2018

Der KV-Abschluss für die etwa 430.000 Angestellten im Handel umfasst neben der Erhöhung der Mindestgehälter und der Lehrlingsentschädigungen auch einige Änderungen im Rahmenrecht. Der Abschluss tritt mit 1. 1. 2019 in Kraft.

Erhöhung der Mindestgehälter und Lehrlingsentschädigungen

-Mindestgehälter: Erhöhung der Gehälter um 2,5 % bis 3,2 %, jedoch mindestens um € 48,-.
-Am 31. 12. 2018 bestehende Überzahlungen bleiben aufrecht.
-Lehrlingsentschädigungen: Die Lehrlingsentschädigungen werden um durchschnittlich 8 % angehoben und betragen in den Jahren 2019 bzw 2020:
  • im 1. Lehrjahr € 650,- (2019) bzw € 700,- (2020),
  • im 2. Lehrjahr € 820,- (2019) bzw € 900,- (2020),
  • im 3. Lehrjahr € 1.100 (2019) bzw € 1.150,- (2020),
  • im 4. Lehrjahr € 1.150,- (2019) bzw € 1.200 (2020).

Hinweis: Die aktualisierten Gehaltstafeln sind bereits auf www.gpa-djp.at abrufbar, werden aber noch mit der WKO abgestimmt.

Änderungen im Rahmenrecht

-Anrechnung von Karenzzeiten für dienstzeitabhängige Ansprüche: Die Karenz nach dem MSchG bzw VKG sowie die Familienhospizkarenz nach § 14a bzw § 14b AVRAG, die ab dem 1. 1. 2019 oder danach beginnt, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils 24 Monaten angerechnet.
-Verteilung der Arbeitszeit auf vier oder weniger Tage: Auf Antrag des Arbeitnehmers ist die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit regelmäßig auf vier oder weniger Tage zu verteilen, was dann dazu führt, dass die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden kann (gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, wenn diese an jedem Tag, an dem sie zum Einsatz kommen, mindestens vier Stunden zusammenhängend beschäftigt werden). Der KV sieht ein Ablehnungsrecht des Arbeitgebers binnen zwei Wochen vor, wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs nicht mehr gewährleistet werden kann. Im Fall der Ablehnung des Antrags ist der Betriebsrat zu informieren und ein Vermittlungsgespräch zu führen.
-Durchrechenbare Arbeitszeit mit neuer Übertragungsregelung (Übertragung von Zeitguthaben und -schuld in die nächste Durchrechnungsperiode im Ausmaß der halben vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit)
-Altersteilzeit: Wenn der Arbeitnehmer die kontinuierliche Variante der Altersteilzeit zur Erreichung seines Pensionsantrittsstichtags in Anspruch nehmen und das Dienstverhältnis bei Erreichung des Pensionsstichtags beenden will, muss er den Arbeigeber darüber schriftlich unter Angabe der gewünschten Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit und die Dauer der Altersteilzeit informieren. Bei Erfüllung der im KV näher genannten Voraussetzungen für die Altersteilzeit hat der Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer über die geförderte Altersteilzeit zu treffen. Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit verschieben, ändern oder ablehnen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs nicht mehr gewährleistet werden kann. In diesen Fällen ist der Betriebsrat zu informieren und ein Vermittlungsgespräch zu führen. Außerdem sieht der KV vor, dass die KV-Regelung bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur kontinuierlichen Altersteilzeit außer Kraft tritt.
-Arbeitszeit am 24. 12. und 31.12 im Einzelhandel: Die Beschäftigung und damit die Normalarbeitszeit endet am 24. 12. schon um 13:00 Uhr (bislang: 14 Uhr).
-Arbeitsfreie Samstage: Bei der Blockfreizeit (andere Verteilung der arbeitsfreien Samstage) wird nun ausdrücklich verankert, dass der Arbeitnehmer auf Konsumierung oder den Urlaubstag als Ersatz für nicht konsumierte Blockfreizeit im Durchrechnungszeitraum nicht verzichten kann.
-Lehrlinge: Der KV enthält Klarstellungen zur Höhe der Lehrlingsentschädigungen sowie eigene Sätze für Lehrlinge, die eine Teilqualifikation gemäß § 8b Abs 2 BAG absolvieren.
-Bildungskarenz: Der Arbeitgeber hat einem Antrag auf Bildungskarenz des Arbeitnehmers zuzustimmen, wenn die im KV genannten Voraussetzungen erfüllt sind (ua Anspruch auf Weiterbildungsgeld, Antragstellung mindestens sechs Monate vor dem gewünschten Antritt, Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr). Der Arbeitgeber hat ein Ablehnungsrecht, wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs nicht mehr gewährleistet werden kann. Weiters wird auf den Motivkündigungsschutz hingewiesen.
-Einige Klarstellungen im neuen Gehaltssystem
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26531 vom 20.12.2018