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Haushaltsversicherung: „Versperren“ der Eingangstür

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

ABGB: §§ 914 f

ABH: Art 4

Nach Art 4.1. ABH (Allgemeine Bedingungen für Haushaltsversicherungen) sind Versicherungsräumlichkeiten zu versperren, wenn diese auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden. Zur Erfüllung dieser Obliegenheit reicht es nicht aus, eine Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite bloß zuzuziehen. Vielmehr ist die aktive Betätigung des Schließmechanismus erforderlich.

OGH 25. 5. 2016, 7 Ob 76/16a

Entscheidung

Die Haushaltsversicherung bietet grundsätzlich Versicherungsschutz für die Wohnung im engeren Sinn, also für jene Räume, die der Versicherungsnehmer durch Versperren von der allgemeinen Benützung ausschließt (RIS-Justiz RS0081042). Art 4.1. ABH enthält in diesem Zusammenhang eine Obliegenheit mit dem jedem Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck, ein unbefugtes Eindringen unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu erschweren (vgl 7 Ob 239/12s zu einer vergleichbaren Bedingungslage, LN Rechtsnews 14830 vom 25. 3. 2013 = RdW 2013/344).

Dieser Zweck kann nach Ansicht des OGH nicht bereits durch das Zuziehen einer Haustür mit einem Knauf auf der Außenseite erreicht werden, bietet dies doch nach allgemeinem Kenntnisstand einen weit geringeren Einbruchsschutz.

Erst die aktive Betätigung des Schließmechanismus und die damit einhergehende Sperrfunktion bewirkt, dass ein entsprechendes Fachwissen und/oder deutliche Gewaltanwendung erforderlich ist, um über eine Haustür in die versicherten Räumlichkeiten zu gelangen. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer geht demnach bei dieser Bedingungslage davon aus, dass ein bloßes Zuziehen einer Haustür mit einem Knauf auf der Außenseite nicht dem geforderten „Versperren“ genügt. „Versperren“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch die aktive Betätigung des Schließmechanismus, so der OGH weiter.

Nach den Feststellungen wurde im vorliegenden Fall die Haustür bloß zugezogen; der beklagte Versicherer hat demnach die Verletzung der Obliegenheit des Art 4.1. ABH nachgewiesen. Daraus folgt die Leistungsfreiheit des Versicherers.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21869 vom 27.06.2016