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Herstellerbezeichnung bei digitalem Lichtbild

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UrhG § 74

§ 74 Abs 3 UrhG räumt dem Hersteller des Lichtbilds das Recht ein, jedem anderen die Verbreitung und Vervielfältigung des Lichtbildes ohne die Bezeichnung des Herstellers zu untersagen. Der Anspruch des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 3 UrhG setzt voraus, dass sein Wunsch, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird.

Auch Hinweise in den Metadaten eines digitalen Bildes schaffen eine ausreichende Verbindung zum digitalen Bild und begründen das Recht nach § 74 Abs 3 UrhG. Wenn im analogen Bereich sogar die Umhüllung von Negativfilmen oder die Rückseite eines Papierabzugs ausreicht, muss dies umso mehr für die Metadaten einer Bilddatei gelten, zumal die Metadaten für den Nutzer leicht abrufbare Bestandteile der elektronischen Datei sind.

OGH 28. 3. 2017, 4 Ob 43/17b

Entscheidung

Nach der bisherigen Rsp ist es ausreichend, wenn nur der Name auf die Umhüllung der Negativfilme, auf die für die Diapositive verwendeten Plastiksäckchen oder auf die Rückseite von Papierabzügen geschrieben wird. Diese Rsp ist davon geprägt, dass der Hersteller seinen Namen nicht auf dem eigentlichen Lichtbild sichtbar machen muss. Nach gesicherter Rsp ist es für die Pflicht zur Namensnennung vielmehr entscheidend, ob es dem Anspruchsgegner bei normalem Lauf der Dinge möglich ist, bei einer Vervielfältigung vom Namen des Herstellers Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0077155).

Bei einem digitalen Lichtbild ist es über die sogenannten Metadaten möglich, zusätzliche Informationen über das Bild in der Bilddatei selbst zu speichern. Der hier angewendete IPTC-IIM-Standard (kurz: IPTC) dient zur Speicherung von Metadaten in Bilddateien (wie hier in einer JPEG-Datei). Informationen - sowohl Text als auch Datums- und Zahlenwerte - werden in einem durch diesen Standard definierten Format in einem speziellen Bereich der Datei abgelegt (vgl https://de.wikipedia.org/Wiki/IPTC-IIM-Standard).

Das BerufungsG ist hier iSd bisherigen Rsp aufgrund der Informationen in den Metadaten zum Lichtbild nach Auffassung des OGH zu Recht von einer ausreichenden Verbindung der Metadaten mit dem Foto ausgegangen. Wenn im analogen Bereich sogar die Umhüllung von Negativfilmen oder die Rückseite eines Papierabzugs ausreicht, muss dies - so der OGH - umso mehr für die Metadaten einer Bilddatei gelten, zumal die Metadaten für den Nutzer leicht abrufbare Bestandteile der elektronischen Datei sind. Somit schaffen auch Hinweise in den Metadaten eine ausreichende Verbindung zum digitalen Bild und begründen das Recht nach § 74 Abs 3 UrhG.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23559 vom 12.05.2017