Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZFR erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
In der Besserungsverpflichtung nach § 2a Abs 2 Z 4 FinStaG will die hier kl Anleihegläubigerin eine Ungleichbehandlung zu ihrem Nachteil zwischen den das Angebot gem § 2a Abs 2 FinStaG annehmenden und den dieses ablehnenden Gläubigern sehen, kann eine solche Ungleichbehandlung aber nicht nachvollziehbar darlegen: § 2a Abs 2 Z 4 FinStaG ist nur dann anzuwenden, wenn jene Gläubiger, die ihre Schuldtitel behalten haben, aus der Abwicklung des Rechtsträgers eine – im Verhältnis zum jeweiligen Nominale – höhere Zahlung erhalten haben als vergleichbare annehmende Gläubiger durch die Gegenleistung für den Erwerb der Schuldtitel nach Z 2 (abzüglich der Ausgleichszahlung für die Aufgabe der gesetzlichen Haftungen). Wenn letzteren nun zusätzlich zu den bereits erhaltenen Zahlungen (bloß) ein „angemessener Anteil“ an der Differenz zusteht, ist eine Besserstellung nicht zu erkennen.
Hinweise:
Zur Gleichbehandlung beim Ankauf von HETA-Schuldtiteln siehe eingehend bereits OGH 23. 1. 2019, 1 Ob 201/18t, Rechtsnews 27034.
Zur Abweisung des Parteiantrags auf Normenkontrolle der hier kl Anleihegläubigerin siehe VfGH 14. 3. 2018, G 248/2017, G 2/2018 ua, Rechtsnews 25151.