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HETA: FinStaG-Angebotsverfahren – keine Ungleichbehandlung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

FinStaG: § 2a

In der Besserungsverpflichtung nach § 2a Abs 2 Z 4 FinStaG will die hier kl Anleihegläubigerin eine Ungleichbehandlung zu ihrem Nachteil zwischen den das Angebot gem § 2a Abs 2 FinStaG annehmenden und den dieses ablehnenden Gläubigern sehen, kann eine solche Ungleichbehandlung aber nicht nachvollziehbar darlegen: § 2a Abs 2 Z 4 FinStaG ist nur dann anzuwenden, wenn jene Gläubiger, die ihre Schuldtitel behalten haben, aus der Abwicklung des Rechtsträgers eine – im Verhältnis zum jeweiligen Nominale – höhere Zahlung erhalten haben als vergleichbare annehmende Gläubiger durch die Gegenleistung für den Erwerb der Schuldtitel nach Z 2 (abzüglich der Ausgleichszahlung für die Aufgabe der gesetzlichen Haftungen). Wenn letzteren nun zusätzlich zu den bereits erhaltenen Zahlungen (bloß) ein „angemessener Anteil“ an der Differenz zusteht, ist eine Besserstellung nicht zu erkennen.

OGH 5. 3. 2019, 1 Ob 199/18y

Hinweise:

Zur Gleichbehandlung beim Ankauf von HETA-Schuldtiteln siehe eingehend bereits OGH 23. 1. 2019, 1 Ob 201/18t, Rechtsnews 27034.

Zur Abweisung des Parteiantrags auf Normenkontrolle der hier kl Anleihegläubigerin siehe VfGH 14. 3. 2018, G 248/2017, G 2/2018 ua, Rechtsnews 25151.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27303 vom 10.05.2019