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Hinzurechnungsbesteuerung – BGBl

Bearbeiter: Martin Metlicka

Verordnung des BMF zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels bei Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften (VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften)

BGBl II 2019/21, ausgegeben am 25. 1. 2019

Am 25. 1. 2019 wurde die schon lang erwartete Verordnung zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels bei Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften („CFC-Regelung“) im veröffentlicht.

In § 1 wird die Niedrigbesteuerung näher definiert. Hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens der ausländischen Gesellschaft besagt Abs 2, dass das Einkommen nach österreichischem Recht (EStG, KStG) zu ermitteln ist und im Inland steuerpflichtige Einkünfte nicht berücksichtigt werden. Abs 3 erläutert die Ermittlung der tatsächlich entrichteten ausländischen Steuer. Grundsätzlich werden nur unmittelbare Steuern berücksichtigt. Diese müssen jedoch inländischen Steuern vergleichbar sein.

Die Drittelgrenze wird in § 2 näher ausgeführt, wobei ein Korridor zur Vermeidung von Härtefällen eingeführt wird, sodass die Passiveinkünfte in Summe die Grenze von 41,67 % nicht überschreiten dürfen. Maßgeblich hierfür ist eine Jahresbetrachtung.

In § 3 wird die beherrschende ausländische Körperschaft definiert. Diese liegt vor, wenn die Summe der vom Steuerpflichtigen (und den verbundenen Unternehmen) unmittelbar gehaltenen Beteiligungen mehr als 50 % der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinnanspruchs an der ausländischen Körperschaft vermittelt.

Der Substanznachweis des § 4 legt für die Beurteilung der wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit das Gesamtbild der Verhältnisse als maßgeblich fest. Weiters werden nicht wirtschaftliche Tätigkeiten demonstrativ aufgezählt.

Die Durchführung der Hinzurechnung wird in § 5 erörtert, indem für die Hinzurechnungsquote die unmittelbaren und aliquoten mittelbaren Beteiligungen der beherrschenden Körperschaft als maßgeblich definiert werden. Es werden die positiven und negativen Passiveinkünfte verrechnet und als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst.

Der Methodenwechsel wird in § 6 behandelt. Der Unternehmensschwerpunkt wird künftig ausschließlich anhand des Verhältnisses der Passiveinkünfte zu den gesamten Einkünften beurteilt, andere Kriterien wie Kapital oder Betriebsmitteleinsatz sind nicht relevant. Zur Vermeidung von Härtefällen wird neben der 50 %-Grenze eine Toleranzgrenze iHv 25 % eingeführt, sodass ein passiver Unternehmensschwerpunkt erst ab 62,50 % passiven Einkünften angenommen wird.

In § 7 wird noch das Verhältnis zwischen Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel erörtert, die §§ 8 bis 10 regeln das Inkrafttreten (1. 1. 2019) und den Anwendungszeitraum.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26716 vom 30.01.2019