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Hotelgutschein über Online-Plattform – unzulässige Klauseln

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 879

KSchG: § 6, § 28, § 29

Die Bekl vertreibt im eigenen Namen und auf eigenes Risiko im Internet auf ihrer Website über eine mit dieser verlinkten Online-Plattform Gutscheine für Leistungen (Übernachtungen) anderer Unternehmen (Partner) über Auktionen oder zu Fixpreisen an Verbraucher. Zwischen der Bekl und dem Verbraucher kommt ein Vertrag über den Erwerb des Gutscheins zustande, wobei die Bekl dafür einsteht, dass das Partnerunternehmen die Leistungen zu den im Gutschein verbrieften Bedingungen erbringt; die Leistungen selbst werden jedoch (nur) vom Partnerunternehmen geschuldet und sind von diesem zu den von diesem festgelegten Bedingungen zu erbringen. Damit ist davon auszugehen, dass Leistungsstörungen sowohl im Verhältnis des Verbrauchers zum Partnerunternehmen als auch zur Bekl auftreten können: Wird etwa der Gutschein nicht akzeptiert, muss dafür die Bekl einstehen; wird hingegen vom Partnerunternehmen mangelhaft geleistet, muss sich der Verbraucher mit diesem auseinandersetzen.

Im vorliegenden Verbandsverfahren hatte der OGH keine Bedenken gegen die Beurteilung der Klausel „Dieser Gutschein ist gültig ein Jahr ab Kauf, vorbehaltlich Verfügbarkeit.“ als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und der Klausel „Etwaige Gewährleistungsansprüche sind vom Reiseteilnehmer direkt an den Leistungspartner zu richten.“ als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Bei kundenfeindlichster Auslegung bleibt dabei nämlich unklar, dass dem Verbraucher auch Ansprüche gegen die Bekl aus dem mit ihr geschlossenen Vertrag zustehen.

OGH 24. 5. 2018, 6 Ob 210/17a

Entscheidung

Die Bekl stützt sich ua darauf, sie verwende die beanstandeten Klauseln nicht iSd § 28 Abs 1 KSchG. Die Klauseln würden zwischen dem Unternehmen, von dem die Bekl die Gutscheine erwirbt, und dem jeweiligen Hotelunternehmen ausgehandelt und die Bekl könne diese Vereinbarung nicht ändern; sie bringe die Klauseln den Gutscheinerwerbern lediglich zur Kenntnis. Ihre eigenen Bedingungen fänden sich in ihren AGB und würden durch die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des Vertrags zwischen anderen Unternehmen nicht geändert.

Mit diesem Argument scheitert die Bekl, weil sich die Klausel betreffend Gültigkeitsdauer nach den Feststellungen in nahezu identischer Form schon bei den Angeboten auf der Website der Bekl findet („Dieser Gutschein ist gültig ein Jahr ab Kauf, vorbehaltlich Verfügbarkeit!“). Dadurch bringt die Bekl nach Ansicht des OGH zum Ausdruck, dass sie diese Bedingung den von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegen will. Die Beurteilung des BerufungsG, dass die Bekl deshalb als Verwender der Klausel anzusehen ist, steht im Einklang mit der Rsp (2 Ob 59/12h, Rechtsnews 13796 = RdW 2013/204).

Hinsichtlich der Klausel betr „etwaige Gewährleistungsansprüche“ hat sich schon das BerufungsG – unwidersprochen – auf die E 1 Ob 192/16s, Rechtsnews 22991 = RdW 2017/187 berufen, wonach „Mitteilungen“, die vorformulierte und nicht im Einzelfall ausgehandelte Vertragsbedingungen enthalten, AGB bzw Vertragsformblätter iSv § 28 KSchG sind.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25847 vom 14.08.2018