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Die Behauptungs- und Beweislast für die Wahl einer hypothetischen Alternativanlage trifft den klagenden Anleger unter der Voraussetzung, dass er bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte, wovon bei einem vorgefassten Anlageentschluss auszugehen ist. An diesen Nachweis sind aber keine zu strengen Anforderungen zu richten. Wenn die Vorinstanzen die Klagsstattgebung ua auch auf die Feststellung stützten, dass der Kl bei gehöriger Aufklärung statt der gewählten Veranlagung eine (nicht näher spezifizierte) „kapitalerhaltende Investition“ getätigt hätte, findet dies in der bisherigen Rsp Deckung (7 Ob 221/13w, Rechtsnews 17152 = RdW 2014/426 [„eine kapitalerhaltende, mit 4 % zu verzinsende Anlagenform“]; 10 Ob 34/13t, Rechtsnews 16790 = RdW 2014/211 [„zumindest das Kapital erhalten“]), zumal der Nachweis der konkreten Alternativveranlagung nicht zwingend ist (vgl 2 Ob 17/13h, Rechtsnews 17059 = RdW 2014/497).
VwGH 20. 12. 2018, 4 Ob 243/18s