News

IASB veröffentlicht Änderungen zu verschiedenen Standards (insb IAS 16, IAS 37, IFRS 3)

Bearbeiter: Gerhard Fremgen

Abstract

Die Standardänderungen haben das Ziel, Widersprüche und Unklarheiten, welche sich aus der laufenden Anwendung ergeben, zu lösen. Oftmals handelt es sich daher um Änderungen in einzelnen Detailvorschriften mit geringen Auswirkungen in der Praxis. Insbesondere die Änderungen von IAS 37, aber auch zu IAS 16 und IFRS 9 lassen jedoch durchaus praxisrelevante Auswirkungen auf die Bilanzierung erwarten.

IAS 37 – Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen

Ein Unternehmen hat gemäß IAS 37.66 eine Rückstellung für belastende Verträge zu bilden. Dabei sind die Erfüllungskosten als Wertmaßstab heranzuziehen. Der Umfang dieser Kosten war bisher nicht weiter definiert, weshalb der Umfang in der Praxis unterschiedlich ausgelegt wurde. Während zum Teil nur die direkten variablen Kosten (incremental cost) herangezogen wurden, wurden von anderen Anwendern zusätzlich auch indirekte Vertragskosten (Gemeinkosten) in die Rückstellungsberechnung einbezogen.

Das Thema wurde besonders praxisrelevant, weil der neue Standard im Bereich der Kundenverträge, IFRS 15, im Gegensatz zum alten Standard IAS 11 keine eigene Drohverlustdefinition mehr beinhaltet, sondern zur Beurteilung, ob es sich um einen belastenden Vertrag handelt, auf IAS 37 verweist.

Der neu kodifizierte IAS 37.68A stellt klar, dass unter Erfüllungskosten alle dem Vertrag direkt zurechenbaren Kosten (incremental costs) zuzüglich anteiliger anderer Kosten, die mit der Vertragserfüllung verbunden sind, zB anteilige Abschreibungen, zu verstehen sind. Aus Sicht des IASB wird durch den Einbezug der zurechenbaren Gemeinkosten auch eine gewisse standardübergreifende Konsistenz, beispielsweise zu IAS 2 Vorräte, hergestellt. Der Kostenbegriff für die Ermittlung von Drohverlustrückstellungen gem IAS 37 soll daher mit jenem für die Bestimmung der Herstellkosten weitgehend konsistent sein.

Die detaillierte Liste an zu berücksichtigenden Gemeinkosten, die im Entwurf für die Standardänderung noch vorgesehen war, wurde in der finalen Fassung zugunsten einer allgemeinen Regelung gestrichen. Damit verbleibt den Unternehmen für die künftig verpflichtende Allokation von Gemeinkosten noch Interpretations- und Ermessensspielraum (vgl IAS 37.BC 16c). Auf die praktischen Auswirkungen darf man daher gespannt sein. Für Unternehmen, die bisher nur variable Kosten berücksichtigt haben, können sich durchaus wesentliche Anpassungen ergeben. Die Umstellung erfolgt gem IAS 37.94A – ergebnisschonend – durch eine Eigenkapitalanpassung in der Eröffnungsbilanz im Jahr der Umsetzung.

IAS 16 – Sachanlagen

Der IASB stellt klar, dass Einnahmen aus dem Verkauf von Gütern, welche in der Herstellungsphase beispielweise aus Probeläufen eines Vermögenswertes anfallen, zwingend erfolgswirksam zu erfassen sind. In der bisherigen Praxis wurden diese Güter von Anwendern auch als Minderung der Anschaffungskosten des Vermögenswertes erfasst und somit über die Nutzungsdauer des Vermögenswertes verteilt.

IFRS 3 – Unternehmenszusammenschlüsse

Aufgrund der Änderungen des Conceptual Framework im März 2018 war es notwendig, entsprechende Verweise in den einzelnen Standards zu aktualisieren. Dabei verfolgt der IASB das Ziel, keine wesentlichen Änderungen in den einzelnen IFRS Standards vorzunehmen. Da der Begriff der Verbindlichkeiten im neuen Conceptual Framework weiter gefasst ist, als es der aktuellen Auslegung im gültigen Einzelstandard IAS 37 bzw der Interpretation IFRIC 21 entspricht, hat das IASB dafür eine Ausnahme in Bezug auf deren Ansatz vorgesehen. Damit werden sogenannte „Day 2“ Gewinne und Verluste vermieden, die am ersten Abschlussstichtag nach Erfassung des Unternehmenszusammenschlusses entstehen würden, wenn die zuvor aufgrund der Definition gem Conceptual Framework im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses angesetzten Rückstellungen durch die Anwendung von IAS 37 bzw IFRIC 21 wieder eliminiert würden. Die Änderung verhindert daher, dass es zu Änderungen bei der Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen kommt.

Weitere jährliche Verbesserungen 2018-2019

Die Standardänderungen umfassen folgende geringfügige Änderungen:

-In IFRS 1 wird eine Erleichterungsbestimmung in Bezug auf die Fortführung der Fremdwährungsrücklage im Falle der IFRS-Erstanwendung eines Tochterunternehmens eingefügt. Dies erleichtert die Erstellung von „Combined/Carve Out Financial Statements“.
-Die Änderung von IFRS 9 enthält eine Klarstellung, dass nur Gebühren zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber bei der Berechnung des 10 %-Test im Zuge der Ausbuchung von finanziellen Verbindlichkeiten miteinzubeziehen sind. Zusätzlich wird die in IAS 39.AG62 enthaltene Regelung bezüglich der Verteilung von Kosten einer Modifikation über die Restlaufzeit wieder eingefügt.
-In IFRS 16 wird die Darstellung der Erstattung von Mietereinbauten durch den Leasinggeber aus dem Illustrative Example 16 entfernt, um jede potenzielle Verwirrung in Bezug auf die Behandlung von Leasinganreizen zu beseitigen.
-Die Anpassung in IAS 41.22 führt zu einer Angleichung mit den Regelungen des IFS 13 in Bezug die Konsistenz zwischen Cashflow Planung und Zinsableitung.

Alle Änderungen sind, ein EU-Endorsement vorausgesetzt, ab dem 1. Jänner 2022 anzuwenden.

Conclusio

Bei den meisten Änderungen handelt es sich um geringfügige Klarstellungen. Für die Praxis bedeutsam werden die Auswirkungen der Änderung der Erfüllungskostenregelung nach IAS 37 sein. Die (Wieder-)Einführung der erfolgsneutralen Verteilung von Kosten im Zusammenhang mit der Modifikation von finanziellen Verbindlichkeiten gem IAS 39.AG62 wird bei entsprechenden Transaktionen zu Änderungen führen und ist zu begrüßen, wiewohl eine Übernahme im Erstanwendungszeitpunkt des IFRS 9 einen zwischenzeitlichen Bruch in der Darstellung verhindert hätte.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29119 vom 26.05.2020