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Immobilienmakler – stillschweigende Auftragserteilung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 863

MaklerG: § 7

1. Stillschweigende Auftragserteilung ist anzunehmen, wenn der Interessent die Tätigkeit des gewerbsmäßigen Realitätenvermittlers duldet oder sich der Tätigkeit des Vermittlers nutzbringend bedient, um den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Handelt der Immobilienmakler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber (hier für den Verkäufer der Liegenschaft), kann darüber hinaus die Annahme der Dienste des Maklers nur dann als konkludentes Einverständnis zum Abschluss eines Maklervertrags gedeutet werden, wenn der Makler zuvor deutlich zu erkennen gab, für seine Bemühungen (auch) eine Provision von seinem Verhandlungspartner zu erwarten, wobei ein Hinweis auf die Provisionserwartung genügt.

Nach den Feststellungen war dem bekl Käufer beim Besichtigungstermin ein „Besichtigungsschein“ samt Hinweis auf die Provisionserwartung ausgefolgt worden. Auch danach nahm der Käufer die Tätigkeit der Immobilienmaklerin in Anspruch, indem ihm – wie zuvor telefonisch besprochen – Informationen und Unterlagen zur Immobilie übersandt wurden (Gutachten über den Grundstück- und Gebäudewert sowie ein Kaufanbotformular). Wenn das BerufungsG im Hinblick auf diese Umstände die Nichtunterfertigung des „Besichtigungsscheins“ (deren Grund nicht feststellbar war) nicht als Widerspruch gegen die Tätigkeit der Maklerin gewertet hat, sondern von der Erteilung eines schlüssigen Vermittlungsauftrags ausging, stellt dies jedenfalls keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

2. Dass der Geschäftsherr den Kaufpreis für die vertragsmäßig vermittelte Liegenschaft nicht aufbringen kann, ist für sich allein kein Grund, dem Makler den Provisionsanspruch abzuerkennen.

OGH 26. 6. 2018, 10 Ob 46/18i

Entscheidung

Auf die Anwendbarkeit der §§ 30a ff KSchG konnte sich der Bekl hier nicht mehr berufen: Das ErstG hatte mit den Parteienvertretern bei der vorbereitenden Tagsatzung von Amts wegen erörtert, dass aus dem bisherigen Vorbringen noch nicht hervorgehe, ob der Bekl allenfalls als Verbraucher iSd KSchG anzusehen sei. Dennoch erstattete der Bekl kein Vorbringen, aus dem sich ableiten ließe, die §§ 30a ff KSchG stünden dem Klageanspruch entgegen. In seiner Berufung ließ er weiters die Feststellung unbekämpft, wonach er in der Vergangenheit einen Gasthof betrieben habe, der abgebrannt sei, und sich für das verfahrensgegenständliche Hotel als „Ersatzobjekt“ interessiert habe. Bei dieser Sachlage hält der OGH die Ansicht des BerufungsG für jedenfalls vertretbar, der Bekl habe zur Anwendung der §§ 30a ff KSchG kein ausreichendes Vorbringen erstattet.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26078 vom 25.09.2018