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ImmoESt - Eigenheimbefreiung und Grundstücksgröße

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

EStG § 30 Abs 2 Z 1

Der Verkauf des Hauptwohnsitzes (Eigenheim, Eigentumswohnung) ist grundsätzlich von der Immobilienertragsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung erfasst beim Verkauf des Eigenheims allerdings nur das Gebäude und die umgebende Grundstücksfläche, die üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist.

Soweit die vom Steuerpflichtigen verkaufte Grundstücksfläche die Größe eines für ein Eigenheim üblichen Bauplatzes übersteigt, ist der Verkauf somit steuerpflichtig. Welche Grundstücksgröße üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung.

VwGH 29. 3. 2017, Ro 2015/15/0025

Entscheidung

Im vorliegenden Fall verkaufte der Steuerpflichtige sein Wohnhaus mitsamt einer Grundstücksfläche von ca 3.700 m2 um 3,2 Mio €. Das BFG ging davon aus, dass die gesamte Grundstücksfläche steuerbefreit sei (BFG 17. 4. 2015, RV/2101044/2014, ÖStZB 2015/237.

Unter Verweis auf die Mat zur Stammfassung des § 30 EStG („Grundanteil ..., der üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist“; ErläutRV 621 BlgNR 17. GP, 82) und seine Rsp zur Entnahme eines gemischt genutzten Gebäudes (VwGH 18. 12. 2001, 98/15/0019, ÖStZ 2002/255) stellt der VwGH nun klar: Bei einem bebauten Grundstück bildet das Gebäude mit dem Grund und Boden ein einheitliches Wirtschaftsgut. Zu diesem einheitlichen Wirtschaftsgut gehört aber nur jene Grundstücksfläche, die nach der Verkehrsauffassung mit dem Gebäude eine Einheit bildet.

Die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 ist nach Ansicht des VwGH daher dahingehend auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim Grund und Boden in jenem Ausmaß zuzuordnen ist, das „üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist“. Nur in diesem Ausmaß erstreckt sich die Steuerbefreiung auch auf den mitveräußerten Grund und Boden. Die Beurteilung, welche Grundstücksgröße üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist, erfolgt nach der Verkehrsauffassung (Anm d Red: laut Rz 6634 EStR 1000 m2).

Der VwGH gab daher der Revision des Finanzamts Folge und hob die Entscheidung des BFG als inhaltlich rechtswidrig auf.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23521 vom 03.05.2017